BGH: Klare Anforderungen an Blickfangwerbung und Sternchenhinweis

BGH: Klare Anforderungen an Blickfangwerbung und Sternchenhinweis
29.01.2016274 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof stellt klare Vorgaben an blickfangmäßig herausgestellte Aussagen in der Werbung. Auf die mit der Aussage verbundenen Einschränkungen müsse deutlich hingewiesen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Stellt ein Unternehmen in seiner Werbung bestimmte Aussagen blickfangmäßig heraus, müssen Einschränkungen dieser Aussage durch einen deutlichen und unmissverständlichen Hinweis für die Verbraucher erkennbar sein. Das geht aus einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des BGH vom 15. Oktober 2015 hervor (Az.: I ZR 260/14).

In dem Fall vor dem I. Zivilsenat des BGH ging es um die Werbung eines Anbieters von Telefondienstleistungen. Dieser hatte in einer Zeitschrift mit einem doppelseitigen Werbeanzeige u.a. seine "All Net Flat" beworben. Die Gebühren für Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze seien in der Flatrate enthalten. Damit habe der Verbraucher die Garantie nie mehr als den angegebenen Betrag zu bezahlen. Erst am Ende des zweiten Werbeblatts wurde in kleiner Schrift und neben mehreren Erläuterungen zu Sternchenhinweisen erklärt, dass Service- und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste von der All Net Flat ausgenommen seien. Hier fand sich auch die Erklärung, dass der Verbraucher einen einmaligen Startpaketpreis zu zahlen habe.

Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung. Er beanstandete, dass die Aussage, der Verbraucher habe garantiert nie mehr als die Flatrate zu zahlen, irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Auch der Hinweis auf die Aktivierungskosten lediglich am Ende der Anzeige sei irreführend.

Die Klage hatte Erfolg. Der Senat stellte fest, dass die Werbung unwahre und damit irreführende Aussagen enthalte. Spätestens die Aussage, dass der Verbraucher die Garantie habe, nie mehr als den Preis für die Flatrate zu bezahlen, räume letzte Zweifel beim Kunden aus. Auch der Sternchenhinweis zum Startpaketpreis habe aufgrund der unübersichtlichen Gestaltung der Anzeige eine fehlerhafte Vorstellung nicht ausräumen können.

Im Einzelfall könne eine Blickfangwerbung auch ohne deutlichen Hinweis statthaft sein. Dabei müsse sie aber so kurz und übersichtlich gestaltet sein, dass der Verbraucher sie insgesamt zur Kenntnis nehme.

Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Durchführung von Werbekampagnen und auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen beraten.

 

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