OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Unternehmensgeschichte

OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Unternehmensgeschichte
12.01.2016299 Mal gelesen
Hat sich ein Unternehmen im Laufe seiner Geschichte aufgespalten, kann die Werbung mit der Unternehmenshistorie irreführend sein. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt hervor (6 U 167/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Tradition und Historie können für viele Unternehmen ein wichtiger Werbefaktor sein. Doch nicht in jedem Fall ist die Werbung mit der Unternehmensgeschichte rechtmäßig. Hat sich das Unternehmen beispielsweise im Laufe seiner Historie aufgespalten, kann eine derartige Werbung irreführend sein.

Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor. Das OLG stellte fest, dass die Werbung mit einer jahrzehntelangen Unternehmensgeschichte irreführend sein kann, wenn es im Laufe dieser Geschichte zu einer Aufspaltung zwischen dem werbenden Unternehmen und einem gleichnamigen anderen Unternehmen gekommen ist, ohne dass der Umstand der Aufspaltung für den Verbraucher hinreichend erkennbar ist. Werden in der Werbung Leistungen aus der Zeit vor der Aufspaltung dargestellt, kann dies irreführend sein.

In konkreten Fall traten beide Parteien als Wettbewerber auf. Beide Unternehmen waren von dem Beklagten gegründet bzw. mitgegründet worden, traten aber in der Zwischenzeit als völlig eigenständige Betriebe auf. Dennoch warb der Beklagte auf der Internetseite mit der Unternehmenshistorie und damit auch mit Leistungen und Referenzen, die vor der Aufspaltung lagen. Dies ist nach Auffassung des OLG Frankfurt irreführende Werbung.

Denn die Zulässigkeit einer Alterwerbung setze grundsätzlich voraus, dass das gegenwärtige Unternehmen trotz aller Veränderungen immer noch mit dem früheren Betrieb als wesensgleich angesehen werden kann. Dazu sei eine Geschäftskontinuität erforderlich. Der Hinweis auf die Namenstradition sei legitim, wenn klar zum Ausdruck gebracht werde, dass es sich um eine Namens- und nicht um eine Geschäftstradition handelt, so das OLG. Daher habe die Beklagte gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Bei Werbung kann es immer wieder zu tatsächlichen oder nur vermeintlichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

 

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