Auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. erhalten? Ich berate Sie.

Auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. erhalten? Ich berate Sie.
05.01.2016193 Mal gelesen
Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell wieder einmal eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Da mir in der Vergangenheit bereits mehrfach Abmahnungen des Vereins zur Bearbeitung vorgelegt worden sind, ist mir der Verein aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zum Verband sozialer Wettbewerb e.V.:

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. ist nach eigenen Angaben ein seit 1975 eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Der Verein nimmt für sich in Anspruch, nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UklaG dazu berechtigt zu sein, Abmahnungen auszusprechen. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein auch tatsächlich bundesweit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Mir wurden in der Vergangenheit hier in der Kanzlei immer wieder entsprechende Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt.


Zu den hier vorliegenden Abmahnungen:

Bei den hier vorliegenden Abmahnungen des Vereins handelt es sich um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Abmahnungen beziehen sich auf unterschiedliche Vorwürfe, insbesondere auf die Bewerbung von Produkten mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen und die Bewerbung von medizinischen Behandlungsverfahren mit nicht belegten Wirkungsbehauptungen.


Zu den Forderungen in den Abmahnungen:

Mit den hier vorliegenden Abmahnungen wird zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die den Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht in den hier vorliegenden Fällen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro vor. Darüber hinaus werden mit den Abmahnschreiben Abmahnkosten in Höhe von 178,50 Euro als angemessener Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung geltend gemacht.


Meine Einschätzung:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. sollte immer ernst genommen werden, da im Falle einer falschen Reaktion eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht. Mir ist aus meiner Tätigkeit im Übrigen bekannt, dass der Verein bei einem Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sehr hohe Vertragsstrafenansprüche geltend macht.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie wünschen eine konkrete Beratung?

Dann rufen Sie mich an unter 0381-260 567 30.

Oder schicken Sie mir eine Email an: rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erläutere ich Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Gerne höre ich von Ihnen.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrungen aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer Internetseite www.internetrecht-rostock.de seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen insbesondere über Abmahnfallen.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.


Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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