Der Erschöpfungsgrundsatz und die Beweislast im Markenrecht im Falle von Produktpiraterie - Auswirkungen auf Zwischenhändler, Einzelhändler und Online Shops

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.07.2009 1820 Mal gelesen

Tagtäglich werden über Verkaufsplattformen im Internet wie eBay oder Amazon Waren zum Kauf angeboten, bei denen es sich offensichtlich um Fälschungen handelt oder die mangels Zustimmung der Markeninhaber nicht hätten angeboten werden dürfen.

Es kommt allerdings auch vor, dass Plagiate ohne Wissen der Beteiligten gehandelt werden. Diese sind dann erstaunt, wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten.
Was viele Betroffene dabei nicht wissen ist die rechtliche Tatsache, dass die daraus resultierenden Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig sind. Das bedeutet, dass die Händler, die die Ware angeboten haben, dafür gerade stehen müssen. Produktanbieter und Verkäufer sollten sich daher zwingend im Vorfeld ihrer Aktionen Gewissheit über die Herkunft der Waren verschaffen und sich beraten lassen.
Oftmals ergibt sich die Konstellation, dass nicht sicher ist, ob es sich bei der streitgegenständlichen Ware um lizenzierte Originalware handelt die mit Zustimmung des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt wurde oder eben nicht. Es stellt sich dann die Frage, wer nun die Beweislast für welche Tatsachen trägt. Dies ist selbst in der Rechtsprechung nicht unumstritten.
Der Markeninhaber muss zunächst darlegen, weshalb der Verkäufer gegen die Bestimmungen des Markengesetzes verstoßen haben soll. Meist wird angeführt, die Waren seien bspw. nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in den EWR eingeführt worden. Diesem Vortrag muss der Verkäufer entgegentreten, z.B. mit dem Einwand der Erschöpfung gemäß § 24 Absatz I Markengesetz. Die enstprechenden Tatsachen müssen dann bewiesen werden. Dies gelingt in vielen Fällen nicht, da entsprechende Belege, Quittungen etc. fehlen oder nicht mehr auffindbar sind. Allerdings kann es zu einer Umkehr der Beweislast kommen, wenn eine sogenannte Marktabschottung durch den Markeninhaber droht. Dies ist dann der Fall, wenn die Waren über ein ausschließliches Vetriebssystem kanalisiert werden, um einen Zwischenhandel zu unterbinden. So soll der Preis für die Waren künstlich hoch gehalten werden. In diesen Fällen kann es zu einer Modifizierung der Beweislast kommen.
"Echtheitszertifikate", die von windigen Verkäufern selbst erstellt werden, sind meist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben sind. Darauf sollten sich die Verkäufer keinesfalls verlassen. Sofern die Zwischenhändler ausfindig zu machen sind, können diese gegebenenfalls in Regress genommen werden.

Datum: 21.10.2008
Autor: Rechtsanwalt Gulden
Rubrik: Markenrecht
Mehr über: Ed Hardy, Abmahnung, K&K Logistics

 

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