BGH: Goldbären kein Monopol-Produkt

BGH: Goldbären kein Monopol-Produkt
14.10.2015149 Mal gelesen
Im Markenrechtsstreit hat der BGH mit Urteil vom 23. September 2015 zu Gunsten des in Goldfolie verpackten Schokoladen-Bären entschieden. Er verstoße nicht gegen die Rechte der Wortmarke „Goldbären“ (Az.: I ZR 105/14).

Der Markenrechtsstreit ist entschieden, der Schoko-Bär von Lindt darf in den Regalen bleiben. Mit Urteil vom 23. September 2015 entschied der BGH damit gegen Haribo: Lindts in Goldfolie verpackte Schokoladen-Figur in Bärenform verletzt die Goldbären-Marke von Haribo nicht und stellt auch keine unlautere Nachahmung der Fruchtgummi-Goldbären dar.

Der Bonner Süßwarenhersteller produziert schon seit mehr als 90 Jahren Gummibärchen. Auf goldener Verpackung grüßt ein goldener Bär mit roter Schleife, die Wortmarke "Goldbären" ist seit Jahren geschützt. Der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt bietet seine Schokoladen-Variante in Bärenform seit 2011 an. In Goldfolie verpackt, geschmückt mit einer Schleife um den Hals, versüßt der Bär die Weihnachtszeit. Haribo sah seine Markenrechte verletzt. Der goldverpackte Schokobär des Konkurrenten sei nicht mehr als die "dreidimensionale Darstellung des Wortes Goldbär" argumentierte Haribo.

Das sahen die BGH-Richter anders und urteilten grundsätzlich: Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, auch stehe der Schokobär in Tradition des "Goldhasen", den Lindt seit Jahrzehnten erfolgreich im Ostergeschäft platziere. Mit der Entscheidung habe der 1. Zivilsenat zudem der "Gefahr einer Monopolisierung von Produktgestaltung" entgegentreten wollen. Mit diesem Urteil entschied die Karlsruher Richter auch, dass eine 3-D-Marke wie der Schoko-Bär eine Wortmarke wie Goldbären nur dann verletzen könne, wenn eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Das Landgericht Köln hatte zunächst für Haribo entschieden, das Oberlandesgericht Köln entschied für Lindt und Sprüngli aus der Schweiz.

Marken stellen für Unternehmen einen hohen Wert dar. Über Marken werden Kundenbindung und Wiedererkennungswert gesteuert. Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke zu benutzen. Produkt- und Markenpiraterie verursacht weltweit immense volkswirtschaftliche Schäden. Deutsche Unternehmen schätzen ihren Schaden durch Produkt- und Markenpiraterie auf zehn Prozent ihres Umsatzes. Die Eintragung einer Marke kann vor Nachahmern schützen. Wird das Markenrecht verletzt, können u.a. Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Zur Durchsetzung und Abwehr von Forderungen können Unternehmen die Hilfestellung von im Markenrecht kompetenten Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. Wichtiges Instrument des Anwalts ist dabei die Abmahnung. Mit der Abmahnung wird der Wettbewerber von der Markenverletzung informiert und zur Unterlassung aufgefordert. Außerdem wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist verlangt. Die Abmahnung wird von einem Rechtsanwalt für Markenrecht erstellt und verschickt. Die Kosten richten sich nach dem zugrunde liegenden Streitwert. Im Markenrecht liegt dieser in der Regel bei mindestens 50.000 Euro.

Weitere Informationen zum Schutz des Markenrechts und Urheberrechts und zur markenrechtlichen Abmahnung: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrechtliche-abmahnung.html

 

Dr. Bernd Fleischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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