Anwaltskanzlei Pals | Abmahnung und Unterlassung erhalten? Hier finden Sie Hilfe und Tipps

Anwaltskanzlei Pals | Abmahnung und Unterlassung erhalten? Hier finden Sie Hilfe und Tipps
13.08.2015703 Mal gelesen
Rechtsanwalt Heinz-Dieter Pals aus Dresden versendet im August 2015 sog. Abmahnungen im Auftrag von Jens Sternberg Versicherungsmakler e. K. an Versicherungsvertreter, über die Einträge in Internet-Stadtbranchenbüchern existieren. Lassen Sie die Abmahnung unbedingt anwaltlich prüfen.

Rechtsanwalt Pals und sein Mandant monieren in diesen sog. Abmahnungen die Wettbewerbswidrigkeit von Einträgen in Internet- Branchenbüchern und fordern deren Unterlassung. In diesen Einträgen sind die Versicherungsvertreter als "Versicherungsmakler" bezeichnet. Der Abmahner und sein Anwalt Pals haben recherchiert, das die abgemahnten Versicherungsvertreter keine Versicherungsmakler i. S. d. § 34 d Abs. 4 GewO sind.

Auf welcher Basis erfolgt die Abmahnung?

Jens Sternberg behauptet, die Bezeichnung der Abgemahnten als Versicherungsmakler stelle eine gem. §§ 3, 5 UWG unzulässige und damit unlautere Werbung dar.

Diese unwahre Angabe sei geeignet, seine Interessen zu beeinträchtigen. Ebenso seinen Verbraucherinteressen beeinträchtigt. Die Konstellation, dass das interessierte Publikum sich bei einem Vertragsabschluss einem Versicherungsvertreter gegenübersehe, sei für dieses nachteiliger, wie wenn der Verbraucher auf einen Versicherungsmakler treffe, der angeblich die Interessen des Verbrauchers besser wahrt.

Was forderte die Anwaltskanzlei Pals für seinen Mandanten?

Aufgrund des unlauteren Verhaltens sei Jens Sternberg berechtigt, vom Abgemahnten die Unterlassung seines Verhaltens sowie Auskunft über den Umfang der rechtswidrigen Bezeichnung zu fordern. Hiermit ist die Bewerbung der Tätigkeit als Versicherungsmakler gemeint.

Muss ich zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben?

Das kommt darauf an. Eine Haftung für Wettbewerbsverstöße kommt nur bei Tätern oder Störern in Betracht.

Wer sich in Internetportale oder Branchenverzeichnisse als Versicherungsmakler einträgt, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, handelt unlauter und muss eine Unterlassungserklärung abgeben und Kosten erstatten. Dasselbe gilt für diejenigen, die eine Agentur oder ähnliches mit einem derart wettbewerbswidrigen Eintrag beauftragt haben. Entsprechendes könnte auch für Betroffene gelten, die in Kenntnis des falschen Eintrages nichts dagegen unternommen haben.

Ganz anders sieht es aus, wenn der abgemahnte Versicherungsvertreter weder selbst die rechtswidrige Werbung im Branchenverzeichnis erstellt, noch einen Dritten hiermit beauftragt hat. Denn viele Branchenverzeichnisse durchforsten das Internet nach Unternehmen, die sie in ihr Verzeichnis ohne deren Willen eintragen. Diese Eintragungen geschehen rechtmäßig.

Rechtswidrig handelt der Portalbetreiber allerdings, wenn er Versicherungsvertreter in diesen Einträgen wider den Tatsachen als Versicherungsmakler bezeichnet.

Wann kann die Abmahnung abgewehrt werden?

Der Versicherungsvertreter muss weder eine Unterlassungserklärung abgeben, noch die geforderten Anwaltskosten erstatten, wenn ihm der Branchenbucheintrag nicht zugerechnet werden kann. Denn dann haftet er weder als Täter, noch als Störer. Allerdings kann der Versicherungsvertreter in diesem Fall eventuell verpflichtet sein, den Eintrag beim Portalbetreiber richtig zu stellen.

Ob eine rechtmäßige oder rechtswidrige Abmahnung der Anwaltskanzlei Pals vorliegt, muss im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

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