Rechtlicher Hintergrund:
Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 c) in Verbindung mit Anhang II Nr. 12 Lebensmittelinfo-Verordnung normiert entsprechende gesetzliche Kennzeichnungspflichten, wonach auf Schwefelstoffe oder Sulfite hingewiesen werden muss, wenn deren Konzentration in dem Lebensmittel mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l beträgt.
Nunmehr liegt auch eine - wenn auch im einstweiligen Verfügung ergangene - eine gerichtliche Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor:
Die 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier hat nunmehr mit Beschluss vom 8.7.2015, Az.: 7 HK O 41/15 einem Winzer unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft verboten, im geschäftlichen Verkehr Kaufverträge über Ebay anzubahnen, ohne auf enthaltene Sulfite hinzuweisen.
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