Markenrechtliche Abmahnung (MarkenG) d. KLAKA Rechtsanwälte i.A.d. BMW AG (Aussetzung der Überlassung)

Markenrechtliche Abmahnung (MarkenG) d. KLAKA Rechtsanwälte i.A.d. BMW AG (Aussetzung der Überlassung)
27.07.2015240 Mal gelesen
Die KLAKA Rechtsanwälte, Delpstraße 4 aus 81679 München verschicken im Auftrag der BMW AG (Bayerische Motoren Werke AG) markenrechtliche Abmahnungen. Die Abmahnung trägt dabei die Überschrift „Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren, Hauptzollamt …“.

Zunächst führen die KLAKA Rechtsanwälte aus, dass sie die Bayerische Motoren Werke AG (BMW AG) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes vertreten. In der uns vorliegenden Abmahnung wird dem Adressaten vorgeworfen, dass er versucht habe Embleme, welche mit der Marke "BMW" versehen sind, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, ohne die Genehmigung der BMW AG mit der für die BMW AG geschützten Marke "BMW" zu haben. Dies stellt nach Ansicht der KLAKA Rechtsanwälte einen Verstoß gegen das Markengesetz, genauer gegen §§ 14,15 MarkenG dar. Aufgrund dieses Verstoßes fordert die BMW AG durch ihre Rechtsanwälte den Abgemahnten zur Unterlassung in Form der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

 

Die Unterlassungserklärung haben die KLAKA Rechtsanwälte gleich vorgefertigt und mit einer festen Vertragsstrafe von 5.100,- € versehen.

 

Weiterhin verlangen die die KLAKA Rechtsanwälte Auskunft gem. § 19 MarkenG i.V.m. § 242 BGB. Zudem wird die Zustimmung zur Vernichtung verlangt.

 

Kosten werden zunächst nicht geltend gemacht. In dem Schreiben heißt es, dass auf die Kostengeltendmachung wegen dieses Schreibens (der Abmahnung) verzichtet wird, sofern die geforderten Erklärungen übersandt werden.

 

Wichtig ist, jetzt nicht vorschnell zu handeln. Nicht jede Einfuhr von Artikeln mit dem BMW-Logo oder Schriftzug stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Die Einfuhr muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

 

Auch wenn dies der Fall sein sollte, sind die geforderten Erklärungen nicht vorschnell zu unterschreiben. Ein Anspruch auf eine Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe, und dann noch in der Höhe von 5.100,- €, besteht nicht. Es kann auch eine angemessene Vertragsstrafe versprochen werden, um die Widerholungsgefahr ausräumen zu können.

 

Gehen Sie jetzt kein Risiko ein nur um die Abmahnkosten der KLAKA Rechtsanwälte zu sparen. Dies könnte später nachteilig für Sie sein.

  

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.

 

Wir können Ihnen eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung erstellen.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail, um die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung zu erfragen. Wir vertreten Sie bundesweit!

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de  oder www.abmahnsoforthilfe.de