BGH hebt Löschung einer Farbmarke auf

BGH hebt Löschung einer Farbmarke auf
10.07.2015210 Mal gelesen
Ob rot, gelb oder blau – immer häufiger müssen Gerichte entscheiden, ob eine Farbe Markenschutz genießen kann. Der BGH hob mit Beschluss vom 9. Juli die Löschung einer Farbmarke auf (I ZB 65/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem Streit vor dem Bundesgerichtshofs ging es um die Löschung einer Farbmarke, die ein Kosmetikkonzern für seine Produkte verwendet. Dieser hatte den blauen Farbton seit 2007 markenrechtlich schützen lassen. Das Bundespatentgericht hatte die Löschung der Farbmarke angeordnet. Ein Mitbewerber hatte gefordert, dass der Farbton für alle Wettbewerber freigehalten werden müsse.

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hob die Entscheidung des Bundespatentgerichts jetzt wieder auf. Das Bundespatentgericht muss den Fall neu prüfen. Es muss feststellen, wie stark die Verbraucher diesen Farbton mit einem bestimmten Hersteller assoziieren. Der Mitbewerber hatte argumentiert, dass der Farbton nur "dekorativ" als Verpackungshintergrund für den Schriftzug verwendet werde. Dieser sei ohnehin als Wortmarke geschützt und wurde in dem Rechtsstreit auch nicht n Frage gestellt.

Im Allgemeinen seien abstrakte Farbmarken nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht eintragungsfähig. Eine Farbe werde tatsächlich in der Regel als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen, so der BGH. In dem konkreten Fall sei aber nicht auszuschließen, dass sich die betreffende Farbmarke durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden dürfe. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung sei auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50 Prozent des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt. 75 Prozent der Verbraucher müssten demnach in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet.

Marken, auch Farbmarken, sind für Unternehmen ein wichtiger Faktor. Über Marken wird der Wiedererkennungswert geschaffen. Damit Wettbewerber nicht von dem Erfolg der Marke partizipieren, muss diese geschützt werden. Kommt es zu Markenrechtsverletzungen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Unternehmen können sich zur Durchsetzung und Abwehr von Forderungen sowie zur Eintragung einer Marke an im Markenrecht und Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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