OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch kann auch gegen nicht-aktiven Online-Shop bestehen

OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch kann auch gegen nicht-aktiven Online-Shop bestehen
21.04.2015145 Mal gelesen
Das OLG OLG Frankfurt a.M. musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Unterlassungsanspruch auch gegen einen nicht-aktiven Online-Shop bestehen kann.

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 03.07.2014, Az.: 6 U 240/13 entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG auch dann noch besteht, wenn der Betreiber eines Onlineshops seit einem längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) keinerlei Verkäufe mehr getätigt hat, allerdings von Seiten des Shop-Betreibers die konkrete Absicht besteht, in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Betreiber eines Onlineshops wurde wegen eines Wettbewerbsverstoßes (Verstoß gegen die Impressumspflicht) kostenpflichtig von einem Mitbewerber abgemahnt. Der Beklagte weigerte sich jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass er seit ca. 1 Jahr keinerlei Verkäufe über seinen Onlineshop getätigt habe, bestehe zwischen ihm und dem Kläger kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Auf Nachfrage des Gerichts musste der Beklagte allerdings einräumen, dass er beabsichtige in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.

Die Richter am OLG Frankfurt a.M. gaben dem Unterlassungsantrag statt. Ein Wettbewerbsverstoß liege vor. Der Umstand, dass der Beklagte seit einem Jahr keinerlei Verkäufe getätigt habe, stehe dem klägerischen Begehren nicht entgegen, da nach der eigenen Einlassung des Beklagten damit zu rechnen sei, das er in naher Zukunft den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen werde. Damit seien alle Voraussetzungen, welche den Unterlassungsantrag begründen, gegeben. Insbesondere sei auch die Wiederholungsgefahr nicht vom Beklagten ausgeräumt worden.

Ein Unterlassungsanspruch ist stets darauf gerichtet, zukünftiges, rechtswidriges Verhalten zu unterbinden. Dies ist Sinn und Zweck des Anspruchs. Ein erneuter Verstoß des Beklagten wird dabei von Gesetzes wegen vermutet, sog. konkrete Wiederholungsgefahr.

Um einen Unterlassungsanspruch zu Fall zu bringen, ist es demnach erforderlich entweder den behaupteten Wettbewerbsverstoß zu widerlegen, oder das Entfallen der Wiederholungsgefahr darzulegen und ggf. zu beweisen (z.B. durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)

Vorliegend hatte der Beklagte allerdings selbst eingeräumt, seinen Geschäftsbetrieb demnächst wieder aufnehmen zu wollen. Damit war die dem Unterlassungsanspruch immanente Wiederholungsgefahr vom Beklagten nicht ausgeräumt worden. Die Klage war demzufolge begründet.

Anmerkung: Bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs entfällt die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Abgemahnte denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt, vgl. hierzu Urteil des BGH vom 16.01.1992, Az.: I ZR 84/90.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

 

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

 

Internet: http://internetrecht-freising.de/

E-Mail: info@internetrecht-freising.de