OLG Karlsruhe: Keine Irreführung durch Werbung mit "Massiv-Kork" bei einschichtigen Pressekork-Platten

OLG Karlsruhe: Keine Irreführung durch Werbung mit "Massiv-Kork" bei einschichtigen Pressekork-Platten
20.04.2015159 Mal gelesen
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 11.07.2014, Az.: 4 U 16/14 entschieden, dass die Werbeaussagen „Massiv Kork“ und „durch und durch Kork“ kein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen, auch wenn das auf diese Weise beworbene Produkt lediglich aus einschichtigen Presskork-Platten besteht.

Eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG liege nicht vor. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher erwarte bei den oben genannten Aussagen nicht zwangsläufig, dass das Produkt durch und durch aus Kork bestehe. Der Begriff "Massiv Kork" werde im geschäftlichen Verkehr unterschiedlich verwendet. Außerdem gebe es mehrere Verfahren bei der Herstellung von Kork-Platten, u.a. auch ein Verfahren zur Herstellung von Presskork-Platten. Die Klage auf Unterlassung wurde daher abgewiesen.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

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Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

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