Markenrecht - keine Zulässige Parodie von bekannter Marke

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.04.2015199 Mal gelesen
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber der bekannten "PUMA"-Marke die Löschung einer eingetragenen Marke die sich an diese Marke nach Ansicht des Markeninhabers als Parodie anlehnt (Springender Pudel), verlangen kann. Der Markeninhaber kann sich nicht erfolgreich auf die Kunstfreiheit berufen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 02. April 2015 (I ZR 59/13 zur Presseerklärung) entschieden, dass der Inhaber der bekannten "PUMA"-Marke die Löschung einer eingetragenen Marke die sich an diese Marke nach Ansicht des Markeninhabers als Parodie anlehnt (Springender Pudel), verlangen kann.

Konkret hatte der Markeninhaber die stilisierten Raubkatze der "PUMA" -Marke durch einen Pudel ersetzt, genauso wie er anstatt des Wortes "PUMA"  den Begriff "PUDEL" verwendete. Der Markeninhaber der "PUMA"-Marke war hiergegen mit einer Löschungsklage gem. §§ 55, 51 MarkenG vorgegangen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof nun im Ergebnis bestätigt. Es bestehe wohl keine Verwechslungsgefahr zwischen den zwei Zeichen, allerdings kann der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung dann verlangen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeit zwischen den Marken so so groß ist, dass die Beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen, so der BGH in seiner Presseerklärung (der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor), insoweit grieft § 9 I Nr.3 MArkenG ein. Auf die Kunstfreiheit kann sich der parodierende Markeninhaber offenbar nicht berufen, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit gibt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren einzutragen.

m Ergebnis sollte man generell etwas vorsichtig sein, sich allzusehr an bekannte Marken anzulehnen. Im Zweifel empfiehlt sich eine Vorabprüfung.

Kontaktieren Sie uns wir betreuen Sie gerne umfassend bei Ihren Markenanmeldungen, außerdem vertreten wir Sie auch Markenwiderspruchsverfahren, sowie in Verletzungsverfahren.