eine umfassende Prüfung des beworbenen Produkts stattgefunden.
Die Beklagte bewarb ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit der folgenden Aussage: "ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut".
Hiergegen klagte ein eingetragener Verein, welcher die Interessen der Arzneimittelbranche vertritt, auf Unterlassung. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei dem auf diese Weise beworbenen Arzneimittel lediglich eine begrenzte Überprüfung auf bestimmte Faktoren (Inhaltsstoffe des Produkts) stattgefunden habe. Eine umfassende Prüfung des Produkts, insbesondere zur Wirksamkeit des Arzneimittels, habe hingegen nicht stattgefunden.
Die Richter folgten in ihren Entscheidungsgründen der Argumentation der Klägerin. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher erwarte bei der hier in Streit stehenden Aussage, dass das Produkt einer umfassenden Kontrolle unterzogen worden sei. Insbesondere die Wirksamkeit des Arzneimittels sei aber gar nicht untersucht worden. Insofern sei die Werbeaussage in der konkreten Form geeignet bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung hervorzurufen.
In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:
Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:
- Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
- Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
- Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.
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Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.
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