OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit Herkunftsangaben

OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit Herkunftsangaben
25.02.2015214 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az.: 4 U 121/13 entschieden, dass die Werbeaussagen „Made in Germany“, „deutsche Markenware“ oder „deutsche Markenkondome“ wettbewerbswidrig sind, wenn wesentliche Fertigungsschritte des auf diese Weise beworbenen Produkts im Ausland erfolgen.

In dem konkreten Fall ging ein Wettbewerbsverband gegen einen Online-Shop für Erotikartikel vor. Dieser hatte Kondome eines namhaften Herstellers u.a. mit dem Slogan "Made in Germany" beworben. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung gegenüber Verbrauchern nach § 5 UWG, da wesentliche Fertigungsschritte der Kondomherstellung im Ausland erfolgen würden. Vor Gericht musste die Beklagte einräumen, dass der Hersteller der Kondome die Produktrohlinge tatsächlich aus dem Ausland bezogen habe. In Deutschland selbst erfolgte "lediglich" eine Qualitätskontrolle und die Verpackung des Produkts, sowie ggf. eine Befeuchtung der Kondome.

Die Richter des 4. Zivilsenats am OLG Hamm verurteilten die Beklagte dazu, die streitgegenständlichen Werbeaussagen künftig zu unterlassen. Die Werbung sei insoweit irreführend, da ein durchschnittlich informierter Verbraucher davon ausgehe, dass die auf diese Weise beworbenen Produkte in Deutschland hergestellt worden seien bzw. dass zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang im Inland erfolgt sei. Dieser Eindruck sei aber falsch, da wesentliche Fertigungsschritte der Produktion im Ausland stattgefunden hätten- insoweit könne von einer Herstellung in Deutschland nicht gesprochen werden. Die in Deutschland vorgenommene Versiegelung und Verpackung sowie die eigene Qualitätskontrolle sind nach Ansicht der Richter vom eigentlichen Herstellungsvorgang zu trennen. Auch die nachträgliche Befeuchtung der Kondome reiche nicht aus, um den Irreführungstatbestand des § 5 UWG entfallen zu lassen.

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