Für die Abmahnung werden Abmahnkosten in Höhe von 745,40 € geltend gemacht. Die vorformulierte Unterlassungserklärung beinhaltet neben dem Unterlassungstenor und dem Vertragsstrafenversprechen nach dem Hamburger Brauch auch ein Anerkennntis bezüglich des Aufwendungsersatzanspruches. Wir können nicht empfehlen, ungeprüft dem Unterlassungsbegehren nachzukommen; zumal hier ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung schwer zu "beherrschen" ist. Dies bedeutet, dass die Gefahr von Vertragsstrafen größer als bei anderen Verstößen ist. Es kann anzuempfehlen sein, sich bewusst in das einstweilige Verfügungsverfahren zu begeben. Auffällig ist hier, dass der Abmahner die Frist zur Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gewahrt hat. Mal sehen, ob der Abmahner eine gefüllte Kriegskasse hat, um den Gerichtskostenvorschuss für die Hauptsachklage zu zahlen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen