Urteil des LG Bochum: Verwenden einer fremden ASIN bei Amazon ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
29.01.2015330 Mal gelesen
Das Verwenden einer ASIN, die einem bestimmten Produkt zugeordnet ist, ist wettbewerbswidrig, wenn der Händler, der sich an das Angebot "angehängt" hat, tatächlich ein anderes Produkt liefert.

Mit Urteil vom 27.01.2015 entschied das LG Bochum, dass ein solches "Anhängen " eine Täuschung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 I 2 Nr. 1 UWG darstellt und die entsprechende Abmahnung des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Händler hatte sich hier an ein Amazon Angebot des Kläger "angehängt" und so den Bekanntheitsgrad des ursprünglich eingestellt Produkts ausgenutzt. Allein dies wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Händler sodann auch tatsächlich das Original geliefert hätte. Stattdessen lieferte er jedoch ein Aliud


Das Gericht urteilte, dass eine zur Täuschung über die betriebliche Herkunft geeignete Handlung auch in der Verwendung der konkreten ASIN liege. Eine solche ASIN sei ebenso wie eine EAN dazu bestimmt, ein ganz bestimmtes Produkt zu kennzeichnen. Sie werde auf Antrag eines Händlers für ein gnaz bestimmtes Produkt vergeben. Gerne beraten wir Sie!


Das Gericht wies darauf hin, dass die frühere Entscheidung des LG Bochums vom 03.11.2011 nicht im Widerspruch hierzu stehe. Seinerzeitkonnte nicht bewiesen werden, welches Produkt tatsächlich geliefert worden war.


Es wurde ein Streitwert von 30.000,00 € für die Abmahnung bestätigt.

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