LG Berlin: Irreführung durch "Geld-zurück-Garantie" und "Shop Usability Award"-Werbung

LG Berlin: Irreführung durch "Geld-zurück-Garantie" und "Shop Usability Award"-Werbung
13.01.2015239 Mal gelesen
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 29.10.2013, Az.: 15 O 157/13 entschieden, dass eine Werbeaussage wettbewerbswidrig sein kann, wenn bei einer Werbung mit einer Garantie und/oder einem Gütesiegel die näheren Umstände nicht hinreichend deutlich gemacht werden.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte auf ihrer Internetseite mit folgender Aussage geworben: "Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie".

Eine nähere Erläuterung zu dieser Werbeaussage befand sich zwar auf einer Unterseite der Internetseite, eine Verlinkung zu der genannten Werbung war jedoch nicht vorhanden. Demnach mussten die Nutzer der Internetseite selbst die Erläuterung suchen, welche darin bestand, dass sich die zweiwöchige Widerrufsfrist auf drei Wochen verlängerte. Die Richter am LG Berlin sahen hierin einen Verstoß gegen § 5 UWG ein. Die Werbung sei irreführend, da die genauen Bedingungen der Garantie für den Verbraucher nicht leicht zugänglich seien. Es genüge nicht, die genauen Bedingungen für die Garantie auf einer Unterseite zu "verstecken". Zwar sei eine Verlinkung nicht per se wettbewerbswidrig, allerdings müsse der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Bedingungen schnell und unkompliziert auffinden zu können.

Desweitern warb die Beklagte mit einem sog. "Shop Usability Award" aus dem Jahr 2012 für "den besten Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit". Eine nähere Erläuterung der Bewertungskriterien fehlte allerdings. Die Richter bemängelten, dass für Besucher der Internetseite nicht erkennbar sei, welche genauen Umstände der Auszeichnung zugrunde lagen. Nur wenn nähere Angaben zum Testverfahren angegeben seien, könne der Verbraucher den Wert einer solchen Auszeichnung objektiv bewerten.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

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  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

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