Abmahnung Brücken Apotheke durch RA Christoph Becker - Richtig reagieren

Abmahnung Brücken Apotheke durch RA Christoph Becker - Richtig reagieren
04.12.2014718 Mal gelesen
Hartmut Wagner, Inhaber der Brücken-Apotheke in Schwäbisch Hall, hat im Dezember 2014 durch die Kanzlei Christoph Becker (Kanzlei Richtig.Recht) aus Leipzig zahlreiche Online-Apotheken wegen Wettbewerbsverstößen abmahnen lassen.  

Grund für die Apotheken-Abmahnungen sind Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das Heilmittelwerberecht sowie gegen die Apothekenbetriebsordnung, z. B. Fehler im Impressum, Angaben zur Haftpflichtversicherung und der Versand von Thalidomid- oder Lenalidomid-haltigen Arzneimitteln oder Magnetschmuck.

Sind die Abmahnungen rechtens?

Um Mitbewerber abzumahnen, muss Hartmut Wagner nicht selbst eine Online-Apotheke betreiben. Ein Ladengeschäft ist ausreichend und begründet bereits nach ständiger Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis. Denn Verbraucher in Schwäbisch Hall können deutschlandweit in den betroffenen Online-Apotheken einkaufen, was diese abgemahnten Apotheken zu Mitbewerbern macht.

Thalidomid- oder lenalidomid-haltige Arzneimittel sind tatsächlich vom Versandhandel ausgeschlossen. Allerdings ist nur der reine Fernabsatz verboten, nicht jedoch die Bestellung über das Internet in Verbindung mit der späteren persönlichen Abholung. Sollte hier bereits eine Rechtsverletzung durch Hartmut Wagner suggeriert worden sein, könnte eventuell sogar ein Betrug vorliegen.

Ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist oder nicht, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen.

Was Online-Apotheker nach der Abmahnung nun tun sollten

Zunächst sollte man nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung abgeben und auch nicht die geforderten Anwaltskosten bezahlen. Neben den kurzen Fristen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahngebühren versucht die Brücken-Apotheke, die betroffenen Konkurrenten durch Drohungen mit Einschaltung der Aufsichtsbehörde und der Apothekerkammer einzuschüchtern. Derartige Drohungen können schnell den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG erfüllen.

Lassen Sie sich nicht drohen, sondern rufen Sie einen im Wettbewerbsrecht langjährig erfahrenen Rechtsanwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. an.

Kostenlose telefonische Erstberatung nutzen

Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 unter der Nummer 07171 - 18 68 66 (auch am Wochenende) an, wenn auch Sie eine Apotheken-Abmahnung von Christoph Becker für Hartmut Wagner erhalten haben.

Mehr Informationen zur Abmahnung von Christoph Becker für Hartmut Wagner finden Sie hier.

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Ihr Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. (Bath/England)