UWG: Abmahnungen der VSM Deutschland GmbH durch die Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt

Wettbewerbs- und Markenrecht
02.12.2014283 Mal gelesen
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt aus Berlin für die VSM Deutschland GmbH vor. Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist der Vorwurf unlauteren Verhaltens durch die werbende Angabe mit einer „Garantie“ unter www.ebay.de, ohne die Voraussetzungen des § 477 BGB zu erfüllen.

Grundsätzlich ist immer Vorsicht bei der Werbung mit Garantien anzuraten, zumal der Unternehmer in vielen Fällen eigentlich gar nicht die Garantie, sondern die gesetzliche Gewährleistung meint, die allerdings neben einer Garantie steht und alles andere als nur ein Synonym für diese ist.

Um den Voraussetzungen des § 477 BGB - dort, wo sie erforderlich sind - nachzukommen, ist die Hilfe eines versierten Anwaltes anzuempfehlen. Es ist klarzustellen, dass die Garantie neben die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen treten und diese nicht etwa ersetzen. Weiter wäre anzugeben, ob es sich um eine Hersteller- oder Händlergarantie handelt, für was genau eine Garantie übernommen wird. Geht es etwa um eine Beschaffenheits- oder um eine Haltbarkeitsgarantie? Dazu müssten angegeben werden, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Namen des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein "Garantieformular" ausgefüllt und eingesendet werden, wie erhält der Kunde ein solches? Der Zeitraum der Garantie ("Garantiefrist") ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge wie auch der Fristbeginn. Angegeben werden muss auch, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (etwa auf die Wohnung des Verbrauchers.). eine rechtssichere Garantieerklärung ist nicht im Vorbeigehen zu erstellen.

 

Die Reaktion auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hängt selbstverständlich von der Prüfung ab, ob der gerügte Verstoß tatsächlich vorliegt.

Wenn ein Verstoß gegeben ist, ist auf eine richtige Formulierung der Unterlassungserklärung zu achten, welche den unterzeichnenden mindestens 30 Jahre lang strafbewehrt bindet. Auf die beiliegenden Entwürfe sollte man sich hierbei nicht verlassen.

Zuletzt sind auch die geltend gemachten Erstattungsforderungen nicht immer berechtigt, zudem meist verhandelbar.

 

Als Fachkanzlei im Wettbewerbsrecht vertreten wir seit vielen Jahren Mandanten deutschlandweit bei wettbewerbsrechtlichen Problemen. Die vertieften Kenntnisse auf diesem Gebiet, die auch durch unsere Fachanwaltschaften nachgewiesen werden, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sofern sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, können sie uns gerne -und für Sie unverbindlich- telefonisch unter 0251/20 86 80 - 30  oder via eMail an info@ra-kreuztor.de kontaktieren.

 

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