„Energy & Vodka“ ist keine verbotene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung (BGH, PM Nr. 141 vom 9.10.14, BGH 9.10.2014, I ZR 167/12)

„Energy & Vodka“ ist keine verbotene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung (BGH, PM Nr. 141 vom 9.10.14, BGH 9.10.2014, I ZR 167/12)
16.10.2014247 Mal gelesen
Der Schutzverband der Spirituosenindustrie e.V. hatte gegen die Getränkebezeichnung „Energy & Vodka“ eines alkoholhaltigen Getränks geklagt, welches von der Beklagten in Dosen vertrieben wird. In seiner Pressemeldung vom 9. Oktober 2014 stellte der Bundesgerichtshof nun folgendes klar...

Werberecht bei Lebensmitteln und Marken

Der Schutzverband der Spirituosenindustrie e.V. hatte gegen die Getränkebezeichnung "Energy & Vodka" eines alkoholhaltigen Getränks geklagt, welches von der Beklagten in Dosen vertrieben wird. In seiner Pressemeldung vom 9. Oktober 2014 stellte der Bundesgerichtshof nun klar: Bei der Bezeichnung handelt es sich nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen Angabe. Es wird mit ihr weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, das Getränk besitze besondere - über die typischen Eigenschaften von Getränken derselben Gattung - hinausgehende Eigenschaften im Sinne von Art. 2 II Nr. 2 der VO. Die energetische Wirkung des Getränks sei vielmehr bei allen Energydrinks allgemein vorhanden.

Es liegt auch kein Verstoß gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der EU bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vor.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims Verordnung) ist das Werberecht im Bereich der Lebensmittel stark reglementiert. Es muss strengstens darauf geachtet werden, ob Werbeaussagen als gesundsheitsbezogene Angaben wahrgenommen werden. Diese Verordnung bezieht sich ebenso auf Marken, die Lebensmittel kennzeichnen. Insofern bedarf es nicht nur einer genauen Überprüfung der jeweiligen Werbeanzeige, sondern bereits einer Überprüfung der Marke bei der Anmeldung auf eventuelle Konflikte mit dem Lebensmittelwerberecht. Nur durch eine genaue rechtliche Überprüfung kann ein kostspieliges wettbewerbsrechtliches Abmahnverfahren vermieden weden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling vertritt bundesweite Mandanten im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und steht Ihnen gern zur Verfügung. Gerne können sie mit uns unter den Telefonnummern 030/206 494 05 oder 040/533 087 20 oder einfach per E-Mail an mail@shrecht.deKontakt aufnehmen.