Schutzumfang von Gemeinschaftsmarken vor „IP Translator“ - Entscheidung des EuG vom 30.09.2014 in Sachen T-51/12 "Lambretta"

Schutzumfang von Gemeinschaftsmarken vor „IP Translator“ - Entscheidung des EuG vom 30.09.2014 in Sachen T-51/12 "Lambretta"
07.10.2014470 Mal gelesen
Nach der bislang nicht rechtskräftigen Entscheidung des EuG könnten sich Anmelder von vor dem 21. Juni 2012 angemeldeten Gemeinschaftsmarken, die alle Oberbegriffe einer Klasse benannt haben, darauf verlassen, dass der Markenschutz alle Waren der alphabetischen Liste der jeweiligen Klasse umfasst.

Schützt eine vor dem 21. Juni 2012 für die Oberbegriffe einer Klasse angemeldete Gemeinschaftsmarke nur die Oberbegriffe in ihrem wörtlichen Sinne oder sämtliche Waren/Dienstleistungen in dieser Klasse gemäß der jeweils geltenden alphabetischen Liste?

Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hatte sich am 30. September 2014 in Sachen T-51/12 mit einem Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke "LAMBRETTA" betreffend die Waren "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser" zu beschäftigen. Die Markeninhaberin hatte vor dem HABM zu einer Benutzung der angegriffenen Marke "LAMBRETTA" für Ersatzteile für Motorroller vorgetragen und Benutzungsnachweise hierfür vorgelegt.

 Die Löschungsabteilung und auch die Beschwerdekammer hatten sich mit diesen Beweismitteln jedoch nicht auseinander gesetzt, da sie der Auffassung waren, dass diese nicht die Benutzung der Marke "LAMBRETTA" für die Waren "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser" belegen würden.

Mit ihrer Klage zum EuG machte die Markeninhaberin geltend, dass der Prüfung seitens des HABM nur die Klassenüberschriften in ihrem wörtlichen Sinne und nicht sämtliche von der alphabetischen Liste der Klasse 12 umfasste Waren zu Grunde gelegt wurden. Sie ist der Auffassung, zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. Februar 2000 habe es noch der Amtspraxis entsprochen, dass die Beanspruchung der Oberbegriffe in einer Klasse so verstanden werden müsse, dass Schutz für alle unter diese Klasse fallenden Waren der alphabetischen Liste gewollt war. Ferner macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe eine Benutzung für Ersatzteile für Motorroller als erwiesen angesehen.

Das EuG folgte nicht der Einschätzung, dass die Beschwerdekammer eine Benutzung für Ersatzteile bereits als erwiesen angewiesen habe, war aber der Auffassung, dass die Beschwerdekammer sich mit dem Vortrag zu dieser Benutzung hätte auseinandersetzen müssen.

 Die Waren "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser" würden mit den Oberbegriffen der Nizzaer Klassifikation in der Klasse 12 korrespondieren. In seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 in Sachen C-307/10 ("IP Translator") habe der EuGH zwar klargestellt, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden müssten, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Sofern ein Anmelder alle Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation verwende, müsse er angeben, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste des Nizzaer Abkommens aufgeführten Waren/Dienstleistungen beziehen würden.

Obwohl die Entscheidung in Sachen "IP Translator" ergangen sei, nachdem der hiesige Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt wurde, müsse sie nach Auffassung des EuG berücksichtigt werden, da der EuGH in ihr eine Entscheidung über die grundsätzliche Auslegung von EU-Rechtsnormen treffe. Eine derartige Entscheidung gelte grundsätzlich vom Erlass der jeweiligen Rechtsnorm an und könne nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorliegen, keine Rückwirkung haben.

Auch das HABM habe sich mit den Auswirkungen der Entscheidung in Sachen "IP Translator" auf bereits registrierte Marken beschäftigt. Aus der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des HABM werde unter Punkt V. klar, dass das HABM bezüglich aller vor dem 21. Juni 2012 registrierter Marken davon ausgehen werde, dass der Anmelder bei Benennung sämtlicher Oberbegriffe einer Klasse alle Waren und Dienstleistungen abdecken wollte, die in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführt waren. Begründet wurde dies in der Mitteilung Nr. 2/12 auch mit einer Bezugnahme auf die Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM. In der Mitteilung Nr. 4/03 findet sich der Hinweis darauf, dass die Verwendung aller in den Klassenüberschriften einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen, die dieser Klasse angehören, darstelle. Das Amt habe daher aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in der Mitteilung Nr. 2/12 festgehalten, dass dies auch weiter für alle vor dem 21. Juni 2012 angemeldeten Marken gelte.

Dies gelte, anders als vom HABM geltend gemacht, auch obwohl die streitgegenständliche Marke bereits vor dem Zeitpunkt der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM angemeldet und registriert wurde. Denn einerseits sei die Rechtssicherheit im Interesse der Allgemeinheit, und nicht nur im Interesse des Markenanmelders, zu beachten, andererseits finde sich in der Mitteilung Nr. 2/12 auch keine Beschränkung auf erst nach der Mitteilung Nr. 4/03 angemeldete Marken. Zudem sei die Mitteilung Nr. 4/03 auch nur als eine Klarstellung der bisherigen Praxis anzusehen, die auch mit der damaligen Rechtsprechung des EuG im Einklang stünde.

 Zugunsten der Anmelderin sei daher die zum Zeitpunkt der Anmeldung geltende vollständige alphabetische Liste der Waren der Klasse 12 zu Grunde zu legen. Diese beinhalte zwar nicht Ersatzteile für Motorroller als solche, aber viele Ersatz- und Zubehörteile, wie zum Beispiel Reifen oder Motorgehäuse.

 Entsprechend beinhaltet die Liste der Waren, die von der angegriffenen Marke LAMBRETTA in der Klasse 12 geschützt werden, auch Ersatzteile für Motorroller, so dass die Beschwerdekammer verpflichtet war, die ernsthafte Benutzung im Zusammenhang mit diesen Ersatzteilen auch zu prüfen.

Da die Beschwerdekammer dies nicht geprüft habe, sei die Entscheidung aufzuheben. Im Rahmen einer erneuten Entscheidung sei auch, wie von der Markeninhaberin ebenfalls geltend gemacht, zu prüfen, ob die Markeninhaberin vor 2002 Motorroller selbst und zwischen 2002 und 2007 Teile oder sonstige Waren oder Dienstleistungen angeboten hat, die womöglich eine derartige Bedeutung für die bereits verkauften Motorroller haben, dass auch eine rechtserhaltende Benutzung für Motorroller selbst angenommen werden könne.

 Es bleibt abzuwarten, ob sich auch der EuGH noch zu diesen Fragen zu äußern hat.