UWG: Abmahnung des Herrn Wolf Brewitz durch RA Kysucan, Gegenabmahnung und einstweilige Verfügung

Wettbewerbs- und Markenrecht
15.08.2014569 Mal gelesen
Uns liegt ein Abmahnschreiben des Rechtsanwaltes Alexander Kysucan vor, welcher in Vertretung des Händlers Wolf Brewitz die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Regelungen, abgemahnt hat. Insgesamt wendete sich RA Kysucan aus 10 unterschiedlichen Gründen gegen unseren Mandanten.

Vorsicht bei der Unterzeichnung eines Unterlassungsversprechens

Bzgl. der immer auch eingeforderten Unterlassungserklärung ist auf eine genaue Formulierung zu achten. Hier droht vor allem die Abgabe eines ggf. ungewollten Schuldanerkenntnisses sowie einer zu weiten Bindung durch die jeweilige Formulierung. Auch Ungenauigkeiten in der Erklärung können weitere Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Bei der Abgabe der Erklärung sollte daher genaues Augenmerk auch dann auf den konkreten Inhalt gelegt werden, wenn die Vorwürfe dem Grunde nach grundsätzlich berechtigt sind.

Allerdings waren vorliegend keinesfalls sämtliche Vorwürfe berechtigt, vielmehr waren bereits drei Vorwürfe unserer Überzeugung nach schlicht falsch. Höchstrichterlich geklärt ist damit bereits, dass die verlangten Erstattungsansprüche in einem solchen Fall dann alleine aus diesem Grunde vorliegend bereits auf 7/10 zu kürzen wären. Darüber hinaus stellen sich häufig (so auch hier) Fragen nach dem grundsätzlich richtigen Ansatz des vom Gegner angenommenen Streitwertes, welcher gesetzlich nicht geregelt ist.

Gegenabmahnung

Da eine Prüfung durch uns ergab, dass die Gegenseite ihrerseits unlauteren Wettbewerb betreibt, so dass wir hier eine Gegenabmahnung ausgesprochen haben und auch den Abmahnenden seinerseits aufgefordert haben, sich seinerseits an die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu halten, deren Einhaltung er mit der Abmahnung eingefordert hatte. Interessanterweise wurde auf unsere Abmahnung -dies ist unüblich- nicht reagiert, so dass wir weiter eine einstweilige Verfügung beantragt und erlangt haben. Der Kostennachteil der Gegenseite steigt so weiter. Diese Entwicklung zeigt, dass das Abmahnen sich auch gegen den Anspruchsteller wenden kann, wenn dieser selbst nicht hinreichend abgesichert ist, so dass hier von einem eigenmächtiges Vorgehen ohne versierte anwaltliche Beratung abzuraten ist.

Abmahnung als Indikator für ggf. bestehende weitere Probleme

Grundsätzlich dienen solche Abmahnschreiben, so ärgerlich sie auch sind, auch als Indikatoren für den eigenen Internetauftritt, der ggf. einer weiteren rechtlichen Absicherung bedarf. Selten werden alle möglichen Verstöße mit dem ersten Abmahnschreiben bereits erfasst , so dass sich eine Prüfung lohnt, um den Erhalt weiterer vergleichbarer Schreiben abzuwehren.

Die besondere Gefahr für wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen 

Ebenso grundsätzlich ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sehr ernst zu nehmen. Zum einen sind Streitigkeiten um Unterlassungsfragen zwischen Gewerbetreibenden in diesem Bereich sehr teuer.

Vor allem aber könnte jeder Mitbewerber denselben Verstoß abmahnen mit der Folge, dass die Kosten jeder einzelnen Abmahnung (soweit diese berechtigt ist) zu erstatten wären.  Dies stellt eine besondere gefahr dar, gegenüber bspw. Abmahnungen aus dem urheberrecht, welceh nur der Rechteinhaber aussprechen kann. Da über das Internet Verstöße mittels Suchmaschinen leicht recherchierbar sind, besteht in einem solchen Fall daher grundsätzlich die Möglichkeit vielfacher Inanspruchnahmen wegen desselben Verstoßes. Diese Gefahr wird erst ausgeräumt durch die Abgabe und den Zugang eines entsprechenden strafbewehrten Unterlassungsversprechens,  mit welchem alleine die durch die Erstbegehung entstandene Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann (vgl. ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).  Soweit der Abmahnvorwurf berechtigt ist, sollte der Abgemahnte daher ein eigenes Interesse daran haben, diese Wiederholungsgefahr so bald wie möglich -und in der richtigen Weise- aus der Welt zu schaffen oder schaffen zu lassen.

 

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen aus den oben genannten Gründen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - die Fortführung des Gewerbes ggf. unnötig erschwert. Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung zeitnahe einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Ob eine darüber hinausgehende Absicherung des eigenen Verkaufsauftritt geraten ist, ist für den versierten Rechtsanwalt darüber hinaus schnell zu erkennen.

 

Erfahrung in Sachen Wettbewerbsrecht: die Rechtsanwälte am Kreuztor

 Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.

 Wir bieten:

Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung des Falles

Die Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung derselben sowie ggf. Fertigung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den Fall einer unberechtigten Forderung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung zu vermeiden und den weiteren Handel nicht unnötig zu erschweren sowie ggf. eine darüber hinausgehende Absicherung Ihres Onlineshops, um weitere Abmahnungen zu verhindern.