Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen - neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen - neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
08.05.20141285 Mal gelesen
Immobilienanzeige in kommerziellen Medien, müssen seit dem 01. Mai 2014 bestimmte aus dem Energieausweis entnehmbare Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enthalten. Verstöße dagegen können von Mitbewerbern unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt werden.

Immobilienmakler, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Immobilien, die eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgeben, dazu gehört insbesondere die Werbung per Internet, z.B.über aktuelle Immobilienportale, müssen seit dem 01. Mai 2014 bestimmte Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) berücksichtigen. Verstöße können unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise abgemahnt werden. Die Verpflichtung zur Angabe der energetischen Angaben gilt sowohl für private, als auch für gewerbliche Anbieter.

Immobilienanzeigen müssen nunmehr exakte Angaben zum energetischen Zustand der angebotenen Immobilie enthalten. Die Angaben müssen sich dem Energieausweis oder auch Energiepass des Gebäudes oder der Immobilie entnehmen lassen.

Erste wettbewerbsrechtliche E-Mail Abmahnungen einer angeblich aus Panama City stammenden Firma Bunkering Logistic Inc. zur EnEV liegen bereits vor und haben vielen betroffenen Immobilienmaklern schon einen gehörigen Schrecken eingejagt.

Übersicht neue Energieeinsparverordnung:

§ 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV verlangt zukünftig in kommerziellen Immobilienanzeigen aus dem Energieausweis zu entnehmende Angaben, wenn dieser zum Zeitpunkt der Anzeige vorliegt:

  • Die Art des vorliegenden Energieausweises, also
    • Energiebedarfsausweis oder
    • Energieverbrauchsausweis
  • im Energieausweis genannter Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs,
  • im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, z.B. Öl oder Gas,
  • Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse
  • Strenge Anforderung bei Gewerbeimmobilien: Aus dem jeweiligen Energieausweis folgender Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für Wärme und für Strom sind jeweils getrennt aufzuführen

Einzelheiten zur neuen Energieeinsparverordnung:

Wie ein Energieausweis für Wohngebäude auszusehen hat, ergibt sich aus den Mustervorlagen gem. Anlage 6 der EnEV.

Wie ein Energieausweis für Nichtwohngebäude (Gewerbeimmobilien) auszusehen hat, ergibt sich aus den Mustervorlagen gem. Anlage 7 der EnEV.

§ 16a EnEV

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Energieeinsparverordnung oder eingehenden Abmahnungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Soforthilfe bei Abmahnung - bundesweit

Es empfiehlt sich in den meisten Fällen nicht, voreilig die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die solchermaßen abgegebene Erklärung könnte langfristige und möglicherweise unberechtigte Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen.

Daher ist grundsätzlich zu empfehlen:

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Abmahnet oder der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei auf und leisten Sie keine Zahlung.
  • Die gesetzten Fristen sollten Sie in keinem Fall verstreichen lassen, auch wenn sie sehr kurz bemessen sein sollten. Anderenfalls drohen kostenintensive gerichtliche Maßnahmen gegen Sie.
  • Rufen Sie uns vorher unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles  an. Oft gibt es alternative Vorgehensweisen. Telefon 040 / 730 55 333

Ich helfe Ihnen darüber hinaus gerne zu fairen Konditionen weiter, bundesweit.

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