Erste Abmahnungen wegen Verstößen gegen die neue Energiesparverordnung

Erste Abmahnungen wegen Verstößen gegen die neue Energiesparverordnung
03.05.2014549 Mal gelesen
Werdermann | von Rüden berät Immobilieneigentümer bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Energiesparverordnung (EnEV 2014)

Wie bereits seit Wochen von den Rechtsanwälten der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden befürchtet, werden die ersten Immobilieneigentümer aber auch Verbraucher wegen vermeintlicher Verstöße gegen die am 01. Mai 2014 in Kraft getretene Energiesparverordnung (EnEV 2014) abgemahnt. 

Wer seit dem 01. Mai eine Immobilienanzeige im Internet, einem Portal oder in einer Zeitungen schaltet, muss seit Anfang Mai exakte Angaben zum energetischen Zustand der Immobilie machen, die sich aus dem Energiepass des Gebäudes entnehmen lassen. Das gilt sowohl für private Anwender, als auch für gewerbliche Nutzer.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV sind folgende Angaben in kommerziellen Anzeigen anzugeben, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige ein Energiepass vorlag:

. Die Art des vorliegenden Energieausweises,
. der Wer des Endenergiebedarfs oder der Energieverbrauch für das Gebäude,
. die Wesentlichen Energieträger des Gebäudes, zB. Gas oder Öl,
. für Wohngebäude das Baujahr und
. die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes.

Für gewerblich genutzte Immobilien sind die Angaben noch strenger; so müssen Unterschieden zwischen Strom und Wärme jeweils getrennt ausgewiesen werden. Auch künftige Vermieter sind sind zur Einhaltung der neuen Regelungen verpflichtet. 

Der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden rät dazu, Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Energiesparverordnung genau zu prüfen. "Bei Anzeigen, die vor dem 1. Mai geschaltet wurden und noch keinen Energiepass hatten, genügt es, wenn er zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgelegt wird." Johannes von Rüden warnte gleichzeitig vor der Gefahr von "Testmietern". Konkurrenten könnten bei anderen Immobilienbesitzern anfragen, ob ein Energiepass vorliegt, oder ob dieser zum Besichtigungstermin vorgelegt werden könnte. Ist dies nicht der Fall, könnte eine Abmahnung folgen. "Schwarze Schafe gibt es leider in jeder Branche", sagte der Berliner Anwalt am Samstagnachmittag.


§ 16a EnEV lautet:

(1) 
Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1. 
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2. 
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. 

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) 
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) 
Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.