"falsche" Widerrufsbelehrung (§312 e anstatt §312 g BGB) nicht wettbewerbswidrig (vgl. LG Bremen 9 O 1716/13; OLG Brandenburg, Az.:6 U 97/13

"falsche" Widerrufsbelehrung (§312 e anstatt §312 g BGB) nicht wettbewerbswidrig (vgl. LG Bremen 9 O 1716/13; OLG Brandenburg, Az.:6 U 97/13
08.04.2014300 Mal gelesen
Das Landgericht Bremen hat sich vor kurzem in einer mündlichen Verhandlung der Rechtsansicht des OLG Brandenburg,Az.:6 U 97/13 angeschlossen, dass bei einer Widerrufsbelehrung die Nennung des alten § 312 e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anstatt des korrekten § 312 g BGB nicht wettbewerbswidrig ist.

Es handele sich lediglich um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß.

Ein Ebay-Verkäufer war von einem Mitbewerber auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten verklagt worden, weil er auf seiner Ebay-Seite eine veraltete Widerrufsbelehrung (§312 e anstatt 312 g BGB) genutzt hatte.

Das Landgericht Bremen verwies hierzu in der mündlichen Verhandlung auch auf sein noch nicht veröffentlichtes Urteil zum Aktenzeichen 9 O 1716/13, in dem es den Rechtsstreit zugunsten des verklagten Verwenders der veralteten Widerrufsbelehrung entschieden hatte. Daraufhin wurde die Klage von der Klägerseite, die durch die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen vertreten wurde, zurückgenommen.

Der Hintergrund:

Der Gesetzestext aus dem damaligen § 312 e BGB ist nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2011 komplett in den § 312 g BGB übertragen worden. Darum musste ab dann bei Widerrufsbelehrungen auf den § 312 g BGB und nicht mehr auf den ursprünglichen § 312 e BGB verwiesen werden.

Damit hat sich das Landgericht Bremen der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts angeschlossen. Dieses hatte letztes Jahr (Urteil vom 08.10.2013, Az.: 6 U 97/13) entschieden, dass bei einer Widerrufsbelehrung die Nennung des § 312 e BGB anstatt des korrekten § 312 g BGB nicht wettbewerbswidrig und damit nicht abmahnfähig ist. In dem Urteil des OLG hieß es:

"Lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 S.1 BGB wird in der Widerrufsbelehrung nicht korrekt zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312 e Abs. 1 S.1 BGB, die im Zug der Gesetzesänderung nunmehr zu § 312 g BGB geworden ist, ohne dass sich der Gesetzesinhalt geändert hat. Allein durch die unterbliebene Einarbeitung dieser Gesetzesänderung durch Korrektur der Angaben der Verweisungsnorm von § 312 e BGB zu § 312 g BGB wird die Widerrufsbelehrung jedoch nicht inhaltlich unrichtig."

 

Ihr 

Lars Hämmerling

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