OLG Frankfurt: Abwerben fremder Mitarbeiter nicht zwangsläufig Wettbewerbsverstoß

Wettbewerbs- und Markenrecht
23.12.2013226 Mal gelesen
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Az. 6 U 87/12) entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 I UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zusteht. Das Abwerben fremder Mitarbeiter sei als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es sei nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Begleitumstände hinzukämen.

Sachverhalt

Ein Handelsvertreter hatte ohne fristgemäße Kündigung von seinem alten zu einem neuen Geschäftsherrn gewechselt. Der Handelsvertreter und der neue Geschäftsherr hatten vereinbart, dass der neue Geschäftsherr die sonst übliche Mitteilung der Neubeschäftigung an einen Branchenverband unterlässt, damit der alte Geschäftsherr von dem Wechsel zu seinem Mitbewerber zunächst keine Kenntnis erhält.

Unlauterkeit bedarf "aktiven Hinwirkens" auf Vertragsbruch

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es unlauter, den Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, also auf dessen Vertragsbruch aktiv hinzuwirken. Im vorliegenden Fall sei aber bereits ein "aktives Hinwirken" nicht festzustellen, so das OLG Frankfurt. Ein solches liege nicht bereits in der Zusage einen Wechsel zunächst nicht anzuzeigen. Das Verhalten reiche über ein bloßes "Bestärken" des schon gefassten Entschlusses zum Vertragsbruch nicht hinaus. Eine gewisse Förderung des Vertragsbruchs durch die Bereitschaft, dem Beschäftigungswunsch des Vertragsbrüchigen nachzukommen, begründe noch keine Unlauterkeit.

Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne hierzu zu verleiten, ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn nicht besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten.

Abwerben: Bloße Förderung des eigenen Wettbewerbs zulässig

Die Schwelle zur unlauteren Behinderung sei erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sei oder verhindere, dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt in angemessener Weise zur Geltung bringen könne.

Anmeldung bei Branchenverband dient nicht dem Wettbewerbsschutz

Es bestehe auch keine lauterkeitsrechtliche Verpflichtung, das Vertragsverhältnis gegenüber dem brancheninternen Verein anzuzeigen, so das OLG Frankfurt. Die Meldeverpflichtung diene nicht dem Zweck, ein unlauteres Abwerben von Mitarbeitern zu verhindern, sondern vielmehr dazu, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Personen überprüfen zu können. Eine "Verabredung", die Meldung zu unterlassen, um die Entdeckung des Vertragsbruchs nicht offenkundig werden zu lassen, begründe ebenfalls keine Unlauterkeit. Dieses Verhalten gehe nicht über eine gewisse Förderung des Beschäftigungswunsches des Vertragsbrüchigen hinaus. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH zulässig.

"Konfektions-Stylist"-Rechtsprechung

Es habe auch keine Gefahr bestanden, dass der Beklagte während der Zeit der Doppelbeschäftigung Ressourcen der Klägerin wie zum Beispiel Kundenstamm treuwidrig für die Beklagte verwendet. Nach der BGH-Entscheidung "Konfektions-Stylist" soll es für die Unlauterkeit sprechen, wenn dem ersten Arbeitgeber die Doppelbeschäftigung verheimlicht wird und nach den Umständen erkennbar die Gefahr besteht, dass der Mitarbeiter sich treuwidrig verhält. In der Entscheidung "Konfektions-Stylist" ging es um die Abwerbung eines Kleidungs-Stylisten. Hier bestand die Gefahr, dass Entwürfe des bisherigen Arbeitgebers auch für das Konkurrenzunternehmen verwenden werden würde.

Dieser Sonderfall sei mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar, so das OLG Frankfurt.

"Außendienstmitarbeiter"-Rechtsprechung

Aus der "Außendienstmitarbeiter"-Rechtsprechung des BGH ergebe sich, dass das bewusste Ausnutzen des Vertragsbruchs für sich genommen nicht unlauter sei Es bestehe stets eine gewisse Gefahr, dass Ressourcen des alten Unternehmens für das neue Unternehmen genutzt werden. Gerade bei Handelsvertretern, die auf Provisionsbasis arbeiten, sei dies der Fall. Eine regelmäßig bestehende Gefahr könne jedoch keinen besonderen Unlauterkeitsumstand begründen.

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