BGH: Entscheidung über den Namensstreit zum Thema Hard-Rock-Café

BGH: Entscheidung über den Namensstreit zum Thema Hard-Rock-Café
09.09.2013265 Mal gelesen
Es ist eine Touristenattraktion nicht nur in England und den USA, sondern auch in Berlin, München, Köln. Doch wussten Sie, dass eine Kneipe unter dem Namen Hard-Rock-Café auch in Heidelberg zu finden ist? Nur hat diese Kneipe nicht viel gemeinsam mit den Übrigen - außer dem Namen.

Es ist eine Touristenattraktion nicht nur in England und den USA, sondern auch in Berlin, München, Köln. Doch wussten Sie, dass eine Kneipe unter dem Namen Hard-Rock-Café auch in Heidelberg zu finden ist? Nur hat diese Kneipe nicht viel gemeinsam mit den Übrigen - außer dem Namen. Obwohl das Café in Heidelberg bereits 1971 und damit als erstes in Deutschland unter diesem Namen eröffnet wurde, musste es im Jahr 2010 einen Rechtsstreit führen. Und dieser Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof.

 

Um was geht es?

 

1971 kam der Gründer der Beklagten auf die Idee, in Heidelberg ein Café zu eröffnen, das sich in puncto Ausstattung und Einrichtung an dem in London eröffneten Hard-Rock-Café orientieren sollte, und zwar unter dem Namen "Hard-Rock-Café Heidelberg". Im Jahr 1978 führte der beklagte Betreiber dieses Restaurants auch Speise- und Getränkekarten sowie Gläser mit dem bekannten kreisrunden Hard-Rock-Logo ein. Zudem verwendete er das Logo und die Wortfolge als Eingangsschild und vertrieb Merchandising-Artikel mit dem Logo. Die entsprechende Wort-/Bildmarke wurde von der Klägerin zu 1), der weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe, und der Inhaberin der Marken als Klägerin zu 2) erstmals 1986 als Bekleidungslogo angemeldet. 1992 folgte die Eröffnung des ersten deutschen Hard-Rock-Cafés, der sich direkt die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte anschloss, deren Antrag jedoch aufgrund des Alters des Heidelberger Cafés wenig später wieder zurückgenommen wurde. Über 14 Jahre später gingen die Klägerinnen erneut gegen die Logo- und Namensverwendung bei Betrieb und Verkauf von Merchandising-Artikeln durch die Beklagte vor.

 

Der BGH gibt teilweise Recht

 

In dem bisher nur als Pressemitteilung vorliegenden brandaktuellen Urteil des BGH (15.8.2013, Az. I ZR 188/11) wurde über die einzelnen Streitgegenstände unterschiedlich entschieden:

 

Restaurantbetrieb: Die Beklagte darf Ihr Café weiter unter dem Namen "Hard-Rock-Café" betreiben. Grund: Die Kläger haben Ihre Rechte verwirkt. Schließlich haben sie im Jahr 1992 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Widerspruch der Beklagten zurückgenommen und seitdem nichts gegen die Verwendung getan. Damit können die Kläger ihre grundsätzlich bestehenden Rechte dauerhaft nicht mehr durchsetzen. Sollte jedoch eine weitere derartige Verletzungshandlung folgen - sprich ein weiteres Restaurant unter dem Namen eröffnet werden -, können die Kläger verlangen, dies zu unterlassen.

 

Merchandising-Artikel: Die Verwirkung bezieht sich aber nicht auf in der Zukunft liegende Rechtsverstöße wie den Verkauf weiterer Merchandising-Artikel, neue Angebote, Werbung und Internetauftritte durch die Beklagte. Denn hierbei handelt es sich bei jeder einzelnen Handlung um einen neuen Rechtsverstoß. Damit dürfen die Artikel so in Zukunft nicht mehr verkauft werden. Zudem muss die Beklagte ihre bisherigen Einnahmen, die durch die Verwendung entstanden sind, genau auflisten und nach einem weiteren Verfahren entsprechenden Schadensersatz zahlen.

 

Wettbewerbsrecht: Die überwiegend ortsfremden Kunden (das Café befindet sich in für Touristen beliebter Lage) werden laut BGH durch die Verwendung des Logos auf den Artikeln darüber getäuscht, dass das Café nicht zur bekannten Hard-Rock-Gruppe gehört. Demnach werde nicht nur gegen die Markenrechte der Kläger, sondern auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstoßen. Der BGH verlangt insoweit eine entsprechende Klarstellung durch Verwendung von Zusätzen, die einen solchen Irrtum vermeiden. Ob die Beklagte hingegen durch die Verwendung zumindest in Heidelberg schon einen Schutz als sog. Unternehmenskennzeichen erlangt hatte, bevor die Marke 1992 angemeldet wurde, hierüber wollte der BGH nicht entscheiden, sondern verwies den Fall insoweit zur Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

 

Eine klare und nachvollziehbare Entscheidung des BGH. Doch in Ihrem Einzelfall kann die rechtliche Beurteilung ganz anders aussehen und mit weiteren rechtlichen Problemen verbunden sein. Wir helfen Ihnen gerne dabei, einzuschätzen, wie in Ihrem markenrechtlichen Fall vorgegangen werden sollte.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

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