Beschluss des Kammergerichts Berlin betreffend Rechtsanwaltswerbung zur Zulassung an allen Gerichten (5 W 119/13)

Beschluss des Kammergerichts Berlin betreffend Rechtsanwaltswerbung zur Zulassung an allen Gerichten (5 W 119/13)
30.07.2013421 Mal gelesen
Das KG Berlin hat beschlossen, dass die am unteren Rand der Homepage eines Anwalts im Abschnitt "Impressum" u.a. auffindbare, in kleiner Schrift gehaltene und nichthervorgehobene Angabe "zugelassen an allen deutschen LG und OLG sowie am KG Berlin" nicht als irreführende Werbung zu beurteilen ist

Das Kammergericht (KG) Berlin hat am 14.06.2013 beschlossen, dass die am unteren Rand der Homepage eines Rechtsanwalts - nach Herunterscrollen - im Abschnitt "Impressum" unter anderem auffindbare, in kleiner Schrift gehaltene und nichthervorgehobene Angabe "zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" nicht als irreführende Werbung (mit einer Selbstverständlichkeit) zu beurteilen ist.

 

Das KG Berlin führt dazu aus, dass diese Angabe wahr ist und auch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt. Zwar können laut KG Berlin auch objektiv richtige Angaben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet.

 

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ist der Hinweis auf die rechtsanwaltliche Zulassung "an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin" insoweit objektiv richtig, als die Antragsgegnerin bei allen genannten Gerichten als Rechtsanwältin auftreten darf. Die doppelte Nennung des Kammergerichts ist für sich genommen ebenfalls nicht unrichtig, sondern stellt nur in Rechnung, dass vielen nicht geläufig ist, dass dies die Bezeichnung für das Oberlandesgericht in Berlin ist.  Laut Kammergericht ist auch von einer Selbstverständlichkeit auszugehen, weil es seit einiger Zeit Auftrittsbeschränkungen der in Rede stehenden Art für die Rechtsanwaltschaft nicht mehr gibt, also alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland an besagten Gerichten gleichermaßen auftreten dürfen.

 

Das KG betont weiter, dass es in dem zu entscheidenden Fall abgesehen davon, dass nicht jedem Verbraucher bekannt sein muss, dass das KG Berlin das Oberlandesgericht in Berlin ist, es aber schon an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage fehlt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Schrift ist eher kleingehalten, die Aussage befindet sich nicht an prominenter Stelle, sondern im Gegenteil am unteren Rand der Homepage im Abschnitt "Impressum" und wird nach Darstellung der Antragstellerin (erst) durch (Hin-)scrollen sichtbar. 

 

Der Beschluss des Kammergerichts verdeutlicht, dass auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG darstellen kann, die als Rechtsfolgen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, aber auch Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche der Mitbewerber nach sich ziehen kann. Es sollte daher schon vor dem Onlinestellen einer Homepage sichergestellt werden, dass keine Werbeaussagen vorliegen, bei denen die Gefahr irreführender Werbung besteht. Diese Prüfung nimmt die Rechtsanwaltskanzlei  Scharfenberg gerne für Sie vor und berät Sie hierzu.

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