Vorliegend ging es um den Inhaber eines Geschäftsbetriebes, der auf Softwareentwicklung, Hardwarevertrieb, IT-Dienstleistungen und artverwandte Leistungen spezialisiert war. Dieser trat unter der Bezeichnung "A" im Geschäftsverkehr auf. Hiergegen ging ein Konkurrent im Wege der einstweiligen Verfügung vor.
Das Landgericht Düsseldorf erließ mit Beschluss vom 06.03.2013, Az. 37 O 110/12 die begehrte einstweilige Verfügung. Darin wurde dem Unternehmer untersagt, diese Bezeichnung weiterhin im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Dabei wurde ihm jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht. Das Gericht setzte dabei den für die Höhe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten maßgeblichen Streitwert auf 50.000 Euro fest. Die Entscheidung enthält- wie bei derartigen Verfahren üblich - keine nähere Begründung.
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