In dem vom LG Düsseldorf entschieden Fall mahnte ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen ein Unternehmen deswegen ab, weil dessen Geschäftsmodell darauf abziele, aus aufgrund von Täuschung gewonnen Unterschriften, die formal den Abschluss eines entgeltlichen Vetrages zu dokumentieren geeignet sind, dazu verwendet, rechtlich tatsächlich nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Weiterhin drohte das Unternehmen bei Nichtzahlung mit erheblichen Nachteilen mitteils Mahnungen, Inkasso- und Anwaltschreiben.
Das LG Düsseldorf sah auch in der Geltendmachung der faktisch nicht bestehenden Forderungen einen Wettbewerbsverstoß. Insoweit führte das LG aus:
"auch der Versuch, gegen die Betroffenen unter Berufung auf den behaupteten Vertrag Ansprüche herzuleiten und durchzusetzen, (sei) als eigene Störung des lauteren Wettbewerbs anzusehen"