„Scout24“ vs. „solarscout24“ – Verwechslungsgefahr und Markenrechtsverletzung

Wettbewerbs- und Markenrecht
29.11.2012646 Mal gelesen
Scout24, Scoutsolar24, Scout-solar24 – eine oder verschiedene Marken eines oder mehrerer Unternehmen?

Anfang 2009 hatte das Landgericht Hamburg [Urteil vom 24.02.2009 - 312 O 668/08] darüber zu entscheiden, ob zwischen den Zeichen "Scout24"  und  "solarscout24" eine Verwechslungsgefahr besteht und somit eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Hintergrund:

Die Scout24 AGbetreibt verschiedene Internetdatenbanken, auf denen Nutzer Waren und Dienstleistungen anbieten können, um mit potentiellen Kunden in Kontakt zu treten. Darunter findet man "ImmobilienScout24", "Job-Scout24","FINANCESCOUT 24" und "AutoScout24". Unter diesen Bezeichnungen sind auch Wort- und Wort/Bild-Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen. Allen Marken ist gemein, dass sie das Wortbestandteil "Scout24" in sich tragen.

Unter der Bezeichnung "Solarscout24" beabsichtigte der Beklagte, die "Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Bereitstellung von Informationen über Finanzierung betreffend Energie- und Solartechnik" anzubieten. Zu diesem Zwecke hatte er die Gemeinschaftsmarke "Solarscout24" und später auch die deutsche Marke "Solar-Scout24"angemeldet. Außerdem ließ er verschiedene Domains mit dem Zeichenbestandteil " Solar-" registrieren.

Die Scout24 AG war der Ansicht, es liege eine Verwechslungsgefahr vor. Der Beklagte nutze die Marke und damit ihren guten Ruf zu seinen Gunsten. Sie ließ den Beklagten im Hinblick auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke "Solarscout24" und der Registrierung der Domains abmahnen und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, was der Beklagte verweigerte.

 

Das Hamburger Landgericht gab der Klägerin im Wesentlichen Recht und bejahte die Verwechslungsgefahr.

Der Beklagte wurde verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter der Bezeichnung "Solarscout24" Waren und Dienstleistungen bestimmter Klassen anzubieten, zu erbringen und/oder zu bewerben und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Rücknahme der Markenanmeldung "SOLARSCOUT24" einzuwilligen.

Die Begründung im Wesentlichen:

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bezeichnung "Scout" - die im Englischen einen Pfadfinder bezeichnet - eine rein beschreibende Bezeichnung sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass vielmehr die Zeichenkombinationen markenrechtlichen Schutz genießen.

Es bestehe keine "unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne". Im Bezug auf die Wortkombinationsmarken der Klägerin sei eine optische als auch klangliche Verwechslung ausgeschlossen, da die angemeldeten Marken des Beklagten stets den Bestandteil "Solar-" in sich tragen und dadurch eine eigenständige Bedeutung gewinnen.

Dennoch bestehe unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens eine "unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne". Wenn die Zeichen mehrerer Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, werde dieses im Allgemeinen als Stamm eines Unternehmens angesehen. Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, würde deshalb dem gleichen Unternehmen zuordnet. Der Schutz der Stammbezeichnung sei nicht alleine dadurch begründet, dass diese als Marke eingetragen wird, sondern könne sich auch durch die Eintragung mehrerer Kombinationszeichen entwickeln, welche aktiv am Markt präsent sind. Aus der Sicht der Richter sei das  gemeinsame Bindeglied der Markenserie deutlich erkennbar. Unter diesem Gesichtspunkt als auch im Hinblick auf die Dienstleistungsähnlichkeiten beider Parteien bejahten die Richter des Landgerichts Hamburg  somit die Verwechslungsgefahr.

Fazit:

In Streitigkeiten wie der vorliegenden ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens oftmals ungewiss. Das weiß auch die Markeninhaberin. Den Forderungen einer diesbezüglichen Abmahnung sollten Betroffene daher keinesfalls bedingungslos nachkommen. Der Gang zum Anwalt wäre anzuraten, da im Einzelfall eine abweichende Entscheidung möglich ist.