LG Heidelberg: Abwerben von Mitarbeitern über XING kann wettbewerbswidrig sein

Wettbewerbs- und Markenrecht
12.06.2012328 Mal gelesen
Das gezielte Abwerben von Mitarbeitern über Social Media Plattformen wie XING verstößt unter Umständen gegen Wettbewerbsrecht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Heidelberg.

Ein Personaldienstleister vermittelte Fachpersonal im IT-Bereich. Im Rahmen dieser er Tätigkeit schaltete das Unternehmen ein Profil auf dem Karrierenetzwerk XING, um gezielt Mitarbeiter abzuwerben. Er soll dabei an die jeweiligen Personen etwa die folgenden Anschreiben verfasst haben: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?" und "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?"Aus diesem Grunde wurde er von einem Konkurrenten im Bereich der Personaldienstleistung abgemahnt und schließlich verklagt.

 

Das Landgericht Heidelberg gab der Klage mit Urteil vom 23.05.2012 (Az. 1 S 58/11) statt. Die Richter sahen die Vorwürfe als erwiesen an. Sie stellten klar, dass ein Abwerben normalerweise zulässig ist. Dies gilt aber nur dann, wenn sich nicht aus besonderen Umständen die Unlauterbarkeit ergibt. Diese lagen hier aufgrund der genannten Aussagen vor, durch die der betroffene Arbeitgeber gezielt herabgewürdigt wurde. So etwa verstößt nicht nur gegen § 4 Nr. 10 UWG, sondern auch gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG.

 

Als Unternehmen sollten Sie daher bei der Personalsuche über Internet aufpassen. Zwar ist das Abwerben von Mitarbeitern prinzipiell zulässig. Sie dürfen aber dabei nicht zu rigide vorgehen und den Arbeitnehmer etwa zum Vertragsbruch verleiten. Ebenso wenig sollten Sie sich negativ über den bisherigen Arbeitgeber äußern. Wo die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit liegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Am besten lassen Sie sich als Unternehmen durch einen Rechtsanwalt beraten, um eine teure Abmahnung oder sogar Klage zu vermeiden.

 

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