Angebot kostenloser Seminarteilnahme für Ärzte nicht wettbewerbswidrig.

Wettbewerbs- und Markenrecht
10.04.2012213 Mal gelesen
Mit Urteil vom 09.06.2011 (Az.: 29 U 2096/08) hat das OLG München entschieden, dass die Werbung eines Arzneimittelproduzenten für kostenlose Seminarteilnahmen keinen Wettbewerbsverstoß begründet.
 

Sachverhalt:

 

Der Kläger ist ein Verein, der von den Mitgliedern des Verbandes forschender Arzneimittelhersteller gegründet wurde. Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, insbesondere die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder sowie die Überwachung und Durchsetzung lauteren Geschäftsgebarens in Bezug auf die Kooperation der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise. Die Beklagte produziert und vertreibt generische Arzneimittel. Sie ist nicht Mitglied beim Kläger und hatte im Jahr 2007 an Ärzte unter dem Titel "Arzt-Seminare 2007" kostenlose Seminare angeboten. Der Kläger sah in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß begründet und begehrte Unterlassung. 

 

Entscheidung:

 

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Klägers unbegründet ist. Nach Auffassung des OLG kommt kein Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1 iVm. § 3 Absatz 1, § 8 UWG in Betracht. Im vorliegenden Fall ist das Angebot der Teilnahme als geschäftliche Handlung nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Ärzte, an die es gerichtet ist, im Sinne eines unangemessenen unsachlichen Einflusses (§ 4 Nr. 1 UWG) zu beeinträchtigen. Eine unangemessene Einflussnahme iSv. § 4 Nr. 1 UWG kommt dann in Betracht:

 

"[.] wenn der angesprochene Verkehr bei von ihm zu treffenden Entscheidungen auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat und er durch die beanstandete Werbemaßnahme veranlasst werden kann, seine Entscheidung nicht allein an dem Interesse des Dritten auszurichten, sondern sich bei ihr auch davon leiten zu lassen, ob ihm ein versprochener Vorteil oder eine Vergünstigung zufließt. Zu diesen drittverantwortlichen Personen zählen grundsätzlich auch Ärzte, die berufsrechtlichen Restriktionen (vgl. §§ 30 ff. BOÄ Bayern) unterliegen."

 

Vorliegend hatte die Beklagte die Unentgeltlichkeit der Seminarteilnahme nicht davon abhängig gemacht, dass die angesprochenen Ärzte Arzneimittel der Beklagten ihren Patienten verordnen oder empfehlen. Das Gericht stellte allerdings hierzu fest:

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