Markenrecht: „Apple“ geht gegen „apfelkind“ vor. Zu Recht?

Markenrecht: „Apple“ geht gegen „apfelkind“ vor. Zu Recht?
11.11.2011495 Mal gelesen
Der allseits bekannte kalifornische Hard- und Softwarehersteller mit dem Apfel-Logo hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in München Widerspruch gegen eine Markenanmeldung eingelegt.

Die Anmeldung kam von der Betreiberin eines kleinen Bonner Cafés, das Produkte wie Apfelkuchen und Apfelsäfte und zudem eine Kinderbetreuung anbietet. Hinzu kam, dass der Vermieter der Betreiberin mehrere Apfelplantagen betreibt. Daher entstand in Zusammenarbeit mit einer Werbeagentur die passende Idee, sich das Logo eines roten Apfels mit einem darin sichtbaren weißen Kinderkopf schützen zu lassen. An einen Computerriesen aus den USA hatte die Café-Betreiberin dabei schon angesichts des völlig anderen Waren- und Dienstleistungsbereichs überhaupt nicht gedacht.

Dennoch kam fristgerecht der Widerspruch von Apple gegen das Wort-Bild-Zeichen. Der kalifornische Technikhersteller erläuterte in seinem Schreiben, dass - was zutreffend ist - Apple eine bekannte Marke sei. (Apple ist sogar seit 2011 die "wertvollste Marke der Welt".) Das hat zur Folge, dass eine solche Marke auch Schutz über den eigenen Waren- und Dienstleistungsbereich hinaus entfaltet.

Es ist damit im Grunde irrelevant, dass Apple vollkommen andere Produkte herstellt als das kleine Café in Bonn. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Nutzung des apfelkind-Logos die Unterscheidungskraft des Apple-Logos beeinträchtigt oder ausgenutzt wird, ob also eine sogenannte Verwässerungsgefahr besteht.

Zwar wird man es in diesem Fall eher ablehnen. Der Technikkonzern handelt bei diesem vermeintlich aberwitzigen Vorgehen aller Wahrscheinlichkeit jedoch sehr weitsichtig.

Warum?

Einem Markeninhaber kann in künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgehalten werden, er habe die Nut-zung identischer oder ähnlicher Zeichen auf dem Markt bisher geduldet. Dadurch sei bereits eine Verwässerung eingetreten, die der Marke keinen absoluten Schutz mehr durch die Bekanntheit verleihe. Genau dies will sich Apple vermutlich nicht in späteren Streitigkeiten vorhalten lassen. Der Konzern verteidigt somit "nur" sein wertvolles Zeichen, um das auch in Zukunft tun zu können.


Fazit

Inhaber von bekannten Marken können an diesem Beispiel sehen, wie wichtig es ist, sein Schutzrecht auch in vermeintlich unbedeutenden Fällen zu verteidigen, denn die Eintragung oder das Erlangen der Bekanntheit an sich genügen langfristig nicht. Es bedarf zum einen einer stetigen Benutzung, zum anderen einer gewissen Verteidigung, da andernfalls unter Umständen der Markenschutz verloren geht.

Eine stetige Recherche und Aufmerksamkeit ist daher unerlässlich. Unsere Fachanwälte stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

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