VW obsiegt im Markenrechtsstreit gegen ATU

Wettbewerbs- und Markenrecht
07.10.2011426 Mal gelesen
Imagetransfer von Marken


Mit Urtei vom 14.04.2011 (AZ: I ZR 33/10) hat der BGH verboten, dass eine unabhängige Werkstatt die Bildmarke des Herstellers zu Werbezwecken verwendet.

Der BGH sah in der Verwendung der Bildmarke einen Imagetransfer und damit eine Beeinträchtigung der geschützten Werbefunktion der Bildmarke. Er bejahte eine Sogwirkung der bekannten Marke, von deren Ruf und Ansehen die Werkstatt habe profitieren wollen. Hierdurch sei die Bildmarke geschwächt worden.

Zwar sieht das Markenrecht vor, dass der Markeninhaber Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, sofern sie als notwendiger Hinweis auf den Gegenstand eigener Dienstleistungen des Dritten verwendet wird. Hierauf konnte sich die Werkstatt jedoch nicht berufen. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen anstelle der Bildmakre die Wortmarke zu nutzen.

  

Die Entscheidung beruht auf §§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 23 Nr. 3 MarkenG.