Auch große Unternehmen streiten sich… Wettbewerbsverletzung durch Verstoß gegen Informationspflicht

Auch große Unternehmen streiten sich… Wettbewerbsverletzung durch Verstoß gegen Informationspflicht
15.09.2011505 Mal gelesen
Gemeinhin mag man als Betroffener den Eindruck haben, dass nur kleine Unternehmen Angriffen von Wettbewerbern und/ oder Verbraucherschutzverbänden ausgesetzt sind. Dies ist nicht richtig, wenn man sich ansieht, dass auch ein Unternehmen der Deutschen Telekom vor Gericht verantworten muss...

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung und Präsentation gewerblicher Angebote bringen eine nicht unerhebliche Anzahl an Pflichten mit sich, die unter anderem die Darstellung von Zusatzkosten betreffen, die anfallen, wenn man einen Kaufvertrag schließt.

Sofern man also beispielsweise ein Mobiltelefon anbietet, welches einen recht günstigen Kaufpreis aufweist, weil man in Verbindung mit dem Kauf auch einen Laufzeitvertrag abschließt, so sind die mit dem Laufzeitvertrag anfallenden Kosten ebenfalls direkt und vor allem deutlich erkennbar mit auszuweisen.

Vor dem Landgericht Bonn hatte sich in einem solchen Fall eine Tochterunternehmung der Deutschen Telekom mit der Verbraucherzentrale gestritten. Diese Sache betrifft das Aktenzeichen 11 O 35/11 und die Entscheidung vom 05.08.2011.

Interessant ist insbesondere, dass die Angaben in dem Angebot der Telekom zwar gemacht worden waren, jedoch die Lesbarkeit aufgrund der Schriftgröße und der Schriftfarbe stark beeinträchtigt war.

 

Klar ist, dass man bei der Gestaltung einer Werbung auch darauf achtet, dass man nicht mit zu viel Information den Kunden abschreckt.

Dies darf aber nicht dazu führen, dass auf der anderen Seite solche Informationen nicht hinreichend wahrnehmbar sind, die von Gesetztes wegen erteilt werden müssen.

 

Es gilt also zu beachten, dass jegliche Werbemaßnahme im Lichte der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu prüfen ist, um nicht Gefahr zu laufen, dass ein Wettbewerber oder ein Verbraucherschutzverband Ansprüche beispielsweise auf Unterlassung und/ oder Zahlung von Aufwendungsersatz geltend macht. Hierbai sind unter anderem die Vorgaben der Preisangabenverordnung wichtig.

 

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Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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