Wettbewerbsverletzung bei "MyHammer"... Auch dort ist "Vorsicht geboten"

14.09.2011 534 Mal gelesen
Unternehmer, die bei "MyHammer" ihre Leistungen anbieten, sollten auch auf wettbewerbsrechtliche Vorgaben achten... So gilt beispielsweise ein gesetzliches Mindesthonorar auch dann, wenn das Angbeot diesbezüglich auf der Plattform abgegeben wird...

Wer sich als Unternehmer in den Wettbewerbs begibt, hat immer darauf zu achten, dass er gesetzliche Bestimmungen einhält, will er nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

DasOLG Hamburg hat mit Urteil vom 27.10.2010 (Az.: 5 U 178/08) entschieden, dass ein Architekt, der auf der Internetseite "my-hammer.de" ein Angebot abgibt, welches ein Drittel unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthonorar liegt, wettbewerbswidrig handelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Mindestpreise in der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) sind demnach Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen eine ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen.

Dass andere Bieter in diesem Zusammenhang ebenfalls ein geringes Honorar angeboten haben, rechtfertige nicht das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten.

 

Die Entscheidung zeigt, dass das Wettbewerbsrecht unternehmerisch Handelnden auf vielen Ebenen und in vielen Bereichen begegnet.

 

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