Onlineshop und wettbewerbsrechtliche Abmahnung - eine Einheit?

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.08.2011547 Mal gelesen
Wer einen Onlineshop oder einen Ebayshop einrichtet muss neben einem Impressum, einer ordungsgemäßen Widerrufsbelehrung, AGB und einer Datenschtzerklärung auch viele andere Dinge beachten, um keine teure Abmahnung zu riskieren

Wer einen Onlineshop gründet lebt gefährlich. Wettbewerbszentralen und Verbraucherzentralen prüfen regelmäßig, ob Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gegeben sind. Wird ein Wettbewerbsverstoß festgesetellt, folgt eine Abmahnung.

Ein Abmahnrisiko besteht aber auch in Bezug auf Wettbewerber. Auch diese überprüfen regelmäßig, ob Marktteilnehmer ihren Internetshop lauter betreiben. Viele Onlineshopanbieter wissen gar nicht, an welche Verstöße abgemahnt werden können. Häufige Fehler sind:

  • falsches, nicht ausreichendes Impressum
  • falsche Klauseln in den AGB
  • keine aktuelle Widerrufsbelehrung (Achtung, neue Widerrufsbelehrung ist seit dem 04.08.2011 in Kraft. Nach Ablauf von 3 Monaten drohen Abmahnungen)
  • unvollständige Angaben auf dem facebook Profil
  • Angaben zu Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer an falscher Stelle
  • keine/falsche Bezeichnung der Textilfasern

Hierbei handelt es sich nur um eine knappe Zusammenfassung einiger weniger Punkte, die häufig zu Abmahnungen führen.

Der Abgemahnte muss bei Erhalt einer Abmahnung sofort tätig werden. Es wird in der Regel gefordert, dass sich der Abgemahnte strafbewhrt einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterwirft.

Bevor eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen bestehen und ob der Erklärungsinhalt nicht zu weitreichend ist.

Nach einer Abmahnung folgt in der Regel die Kostennote des gegnerischen Rechtsanwalts. Ob und wenn ja in welcher Höhe die entstandenen Kosten zu übernehmen sind, sollte ebenfalls gründlich geprüft werden.