Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Titels ohne Herkunftsnachweis ist irreführend und wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
22.07.2011739 Mal gelesen
Gleich mehrere Gerichte haben in den letzten Jahren entschieden, dass das Führen eines ausländischen Doktortitels in Deutschland wettbewerbswidrig ist – zumindest, wenn nicht eindeutig auf die Herkunft des Titels hingewiesen wird.

Am 26.05.2011 entschied das OLG Schleswig (Az.: 6 U 6/10) zuungunsten des Beklagten, der als angestellter Steuerberater seinen slowakischen Titel "doktor filozifie" mit der hierzulande üblichen Abkürzung "Dr." führte. Nach der Begründung des Gerichts werde der Verkehr durch die Nutzung des Titels in die Irre geführt. In Deutschland sei das Führen eines ausländischen akademischen Grades nur gestattet, wenn dieser in seiner Form unverändert bleibt und die Nennung der verleihenden Hochschule beinhaltet.

 

Ähnlich fiel am 15.07.2010 das Urteil des LG Halle (Az.: 4 O 1602/09) aus. Aufgrund der Gefahr der Irreführung sah das Gericht es als wettbewerbswidrig an, dass ein aus der Slowakei stammender Rechtsanwalt seinen Titel "Dr. prav." in der in Deutschland etablierten Form "Dr." verwendete. Der Hinweis auf die verleihende Hochschule sei Pflicht, sonst würde der Verkehr getäuscht.

 

Aus das LG Düsseldorf entschied am 18.02.2009 (Az. 12 O 284/06), dass das Werben mit einem ausländischen Doktortitel auf einer Homepage nur bedingt zulässig ist. Grundsätzlich decke ein Internetauftritt das gesamte Gebiet der Bundesrepublik ab und somit bestehe nach den Hochschulgesetzen der jeweiligen Länder sowie nach den Bestimmungen von bilateralen Vereinbarungen (in diesem Fall zwischen Deutschland und der Slowakei) die Pflicht zum Herkunftshinweis. Anderenfalls "locke" man in einer wettbewerbswidrigen Weise Mandanten an.