OLG Hamm: Verwendung von alter Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
13.07.2011544 Mal gelesen
In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren hat das OLG Hamm kürzlich entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Online-Shop zwei verschiedene Widerrufsbelehrungen verwendet (OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2011, Az. I-4 U 35/11).

Im konkreten Fall hielt ein Online-Shop-Betreiber neben der seit  dem 11.06.2010 geltenden (neuen) Widerrufsbelehrung auch noch eine Belehrung vor, die aus der Zeit vor der im Juni 2010 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung stammte. Dies verwirrt nach Ansicht des OLG Hamm Verbraucher und wurde demnach zu Recht von einem Konkurrenten abgemahnt. Hintergrund: Neuregelung Widerrufsrecht

Zum 11.06.2010 hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht zu letzt grundlegend reformiert. Seit diesem Datum existiert erstmalig eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung. Jeder Verwender von diesem Muster kommt dabei per Gesetz in den Genuss einer Privilegierung, wonach er nicht wegen einer falschen Widerrufsbelehrung abgemahnt werden kann. Als Nebeneffekt wurden die Vorschriften der bis dahin geltenden BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) quasi über Nacht überflüssig.

 

Alte Widerrufsbelehrung rechtswidrig

Dies hat zur Folge, dass alle Widerrufsbelehrungen, die einzelne Vorschriften der bis zum 11.06.2011 geltenden BGB-InfoV beinhalten, auf eine nicht mehr existierende Rechtslage verweisen und damit falsch sind. Da ein Online-Shop-Betreiber jedoch zu einer ordnungsgemäßen Belehrung von seinen Kunden, die Verbraucher sind, verpflichtet ist, verhält er sich demnach rechtswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

2 unterschiedliche Widerrufsbelehrungen = irreführend

Der vorliegend vom OLG Hamm zu entscheidende Fall wies nun die Besonderheit auf, dass der betroffene Online-Shop-Betreiber zwar sehr wohl die neue, seit 11.06.2010 geltende Belehrung über das Widerrufsrecht vorhielt. Zugleich fand sich jedoch im Rahmen seiner AGB ein weiterer Belehrungstext, der irrtümlich noch Vorschriften der BGB-InfoV zitierte.

Dies stellte nach Ansicht des OLG Hamm einen Wettbewerbsverstoß dar. Ob es sich insoweit um ein Versehen des Verkäufers handelte, konnte dahingestellt bleiben, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche kein Verschulden voraussetzt. Ebenso wenig sah das Gericht einen bloßen Bagatellverstoß gegeben.

 

Informationspflicht über Vertragssprache

Einen weiteren Verstoß sah das Oberlandesgericht Hamm im übrigen in der fehlenden Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 sowie § 3 Nr. 4 Art. 246 EGBGB müssen bei Vertragsschlüssen im Fernabsatzhandel (Internethandel) bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen klar und verständlich angegeben werden.

Im Ausgangsfall hielt der Verkäufer zwei Schaltflächen mit je der Deutschen sowie der Britischen Flagge vor. Durch deren Anklicken konnte der Inhalt der Internetseite in der jeweiligen Sprache angezeigt werden lassen. Das OLG Hamm sah hierin jedoch keine ausreichende Belehrung hinsichtlich der für die Kaufabwicklung angebotenen Sprachen. In der Tat ist es natürlich vorstellbar, dass zwar die Angebotstexte in englischer Sprache angezeigt werden können, die Kommunikation rund um den eigentlich Kauf dann aber ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Auch dies stellt nach Ansicht des OLG Hamm keine bloße Bagatelle dar und berechtigt demnach zur kostenpflichtigen Abmahnung.

 

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass im Onlinehandel Vorsicht das oberste Gebot ist. Zu schnell verirrt man sich im Paragrafen- und Rechtsprechungsdschungel, den insbesondere das Widerrufsrecht inzwischen darstellt.

Dabei ist das Urteil des OLG Hamm lediglich konsequent und folgerichtig, wenngleich es in der Praxis wohl bloß eine weitere Vorlage für neue wettbewerbsrechtliche Abmahnungen darstellt. Ob hiermit immer dem Verbraucher gedient wird, der die Feinheiten der Belehrungstexte wohl schon lange nicht mehr differenziert wahrnimmt, darf zumindest bezweifelt werden.

In jedem Fall lohnt es sich gerade für Online-Shop-Betreiber, die bereits vor dem 11.06.2010 im Internet aktiv waren, einen Blick in die eigenen AGB bzw. die eigene Widerrufsbelehrung zu werfen. Sofern Sie hier weiteren Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.