Kammergericht bestätigt: Fehlende Datenschutzbelehrung nach Einbindung des Facebook-Like-Buttons nicht wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
05.05.2011401 Mal gelesen
Bereits vor einigen Monaten hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass Online-Händler nicht wegen der Verwendung des Facebook-Like-Buttons auf ihren Internetseiten abgemahnt werden dürfen. Jetzt hat das Kammergericht klargestellt, dass die Richterin zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte.

In der Vergangenheit wurden viele Shop-Betreiber von der Konkurrenz wegen der Einbindung des Facebook-Like-Buttons abgemahnt, was zu einer großen Verunsicherung geführt hat.

Doch damit dürfte jetzt erst mal Schluss sein. Aus der Entscheidung des Kammergerichtes vom 29.04.2011 (Az. 5 W 88/11) ergibt sich nämlich, dass durch die etwaige Missachtung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen hier nicht gegen die wettbewerbsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen wird. Allein hierauf dürfen sich jedoch andere Online-Händler berufen.

Hinsichtlich des genauen Sachverhaltes sowie der Beurteilung der rechtlichen Situation verweisen wir auf unseren Kommentar zum Beschluss des Landgerichtes Berlin vom 14.03.2011 (Az. 91 O 25/11).

So erfreulich die Entscheidung des Kammergerichtes auch ist: Wenn Sie als Online-Händler nicht aufpassen, verstoßen Sie gegen Datenschutzrecht. Darauf verweisen die Richter in ihrer Entscheidung auch. Allerdings ziehen sie daraus keine negativen Konsequenzen, weil es in dem vorliegenden Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung irrelevant ist. Dies würde vermutlich bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz - etwa durch einen Datenschutzbeauftragten - anders sein.

 

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Volltext der Entscheidung des Kammergerichtes