"Gefällt mir"-Button von Facebook - kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin

Wettbewerbs- und Markenrecht
20.04.2011440 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat nun in einem Eilfverfahren darüber entschieden, ob der "Gefällt mir"-Button von Facebook in einem kommerziellen Werbeangebot, in dem nicht über die mit dem Button verbundene Datenerhebung informiert wird, wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verletzt.

In dem Beschluss vom 14.03.2011, 91 O 25/11,  ging es um folgenden Sachverhalt: Zwei Online-Händler boten u.a. "Sterntaufen" an. Einer der beiden Online-Händler hatte auf seiner Internetseite den "Gefällt mir"-Button von Facebook eingebunden. Jedoch enthielt seine Seite keine Infos über die Datenerhebung, die damit verbunden ist. Der andere Online-Händler ließ ihn darauf wegen der unterbliebenen Information der Webseitenbesucher über die Datenerhebung abmahnen. Er vertat die Auffassung, dass die unterbliebene Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der erhobenen personenbezogenen Daten einen Wettbewerbsverstoß darstellen würde.

Dem entscheidenden Gericht nach wurden hier jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen verletzt.

Die Regelung über die Datenerhebungs-Information sei in § 13 TMG geregelt, wonach der Diensteanbieter " den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form" unterrichten müsse, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt sei. Diese Vorschrift sei aber keine Marktverhaltensvorschrift.

Unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG handele aber nach der BGH-Rechtsprechung derjenige, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Da hier keine solche Vorschrift verletzt sein, könne es im Lichte von § 4 Nr. 11 UWG dahinstehen, ob der eingesetzte Facebook-Button ohne ausdrückliche Datenschutzerklärung in einem kommerziellen Werbeangebot datenschutzrechtlich wegen einer Verletzung von § 13 TMG zu beanstanden sei.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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