Verstößt Gewinnspiel „Gewinne Deine eigene Beerdigung“ gegen Wettbewerbsrecht?

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.03.2011920 Mal gelesen
Ein lokaler Radiosender und ein örtlicher Bestatter hatten eine makabre Idee: Sie veranstalteten ein Gewinnspiel, bei dem man seine Beerdigung gesponsert bekommen konnte. Die Sache landete schließlich vor Gericht.

Im vorliegenden Fall hatte der Radiosender Radio Galaxy eine Werbekampagne für sein Gewinnspiel gestartet. Die Anzeige war wie eine Todesanzeige gestaltet. Drin stand der folgende Text: "Gewinne Deine eigene Beerdigung". Hierzu sollte man seine eigenen letzten Worte an Radio Galaxy schicken. Wer uns die coolste Antwort liefert sollte seine eigene Beerdigung gewinnen - in Form einer Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000,- €. Hierfür trat ein örtliches Beerdigungsunternehmen als Sponsor auf.

 

Diese Marketingaktion rief allerdings den Bundesverband der deutschen Bestatter auf den Plan. Er wollte sie durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten lassen. Der Bundesverband der deutschen Bestatter begründete dies damit, dass hierin eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung liegen würde.

 

Das Landgericht Aschaffenburg sah das jedoch nach mehreren Pressemeldungen nicht so eng und lehnte am 17.03.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Richter glaubten zwar nicht dass es dem Sender nur um die Tabusierung Todes in der Gesellschaft geht. Gleichwohl sei die Werbung nicht unlauter gewesen im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus sei auch nicht die Menschenwürde verletzt worden.

  

Im vorliegenden Fall hatte der Radiosender Radio Galaxy eine Werbekampagne für sein Gewinnspiel gestartet. Die Anzeige war wie eine Todesanzeige gestaltet. Drin stand der folgende Text: "Gewinne Deine eigene Beerdigung". Hierzu sollte man seine eigenen letzten Worte an Radio Galaxy schicken. Wer uns die coolste Antwort liefert sollte seine eigene Beerdigung gewinnen - in Form einer Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000,- €. Hierfür trat ein örtliches Beerdigungsunternehmen als Sponsor auf.

 

Diese Marketingaktion rief allerdings den Bundesverband der deutschen Bestatter auf den Plan. Er wollte sie durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten lassen. Der Bundesverband der deutschen Bestatter begründete dies damit, dass hierin eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung liegen würde.

 

Das Landgericht Aschaffenburg sah das jedoch nach mehreren Pressemeldungen nicht so eng und lehnte am 17.03.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Richter glaubten zwar nicht dass es dem Sender nur um die Tabusierung Todes in der Gesellschaft geht. Gleichwohl sei die Werbung nicht unlauter gewesen im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus sei auch nicht die Menschenwürde verletzt worden.

  

Quellen: