Der Gebrauch einer Marke kann auch für markenrechtlich eigenständige Bestandteile rechtserhaltend wirken

Wettbewerbs- und Markenrecht
17.03.2011449 Mal gelesen
Eine Marke kann nicht nur für sich in der Gesamtheit, sondern auch für einzelne Bestandteile rechtserhaltend wirken.

Regelmäßig greifen Unternehmen auf die Möglichkeit des Markenschutzes zurück, um die eigenen Produkte gegen Konkurrenten zu schützen.

 

Der Markenrechtsschutz ist allerdings nur dann effektiv, wenn die Marke auch benutzt wird.

Insofern besteht eine Frist von fünf Jahren ab Eintragung, in der die Marke genutzt werden muss, um zu vermeiden, dass diese "löschungsreif" wird, also keinen Schutz mehr bewirkt.

 

Dass dafür nicht zwangsläufig exakt die eingetragene Marke genutzt werden muss, zeigt  ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.01.2011 (Az.: 6 U 27/10).

Die Inhaberin der Marke "ILLU" hat diese Marke für sich nicht während o.g. Frist von fünf Jahren benutzt, wohl aber ein Magazin namens "SUPER ILLU" vertrieben.

Aus diesem Grund begehrte ein Konkurrenzunternehmen die Löschung der Marke "ILLU".

 

Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass der Zusatz "SUPER" keine kennzeichnende Wirkung habe, sondern diese vielmehr ausschließlich vom Bestanteil "ILLU" ausgehe.

 

Insofern könne auch durch die Verbreitung einer Zeitschrift namens "SUPER ILLU" von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke "ILLU" ausgegangen werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass "ILLU" im eigentlichen Sinne lediglich die Abkürzung für "Illustrierte" ist, da sich diese im normalen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt habe.

   

Fazit:

Das Markenrecht ist für juristische Laien oft undurchsichtig und unverständlich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, stets einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com