In einem einstweiligen Verfügungsverfahren um eine behauptete Markenrechtsverletzung vor dem Landgericht Düsseldorf, bei der das Gericht den Streitwert auf 100.000,- Euro angesetzt hatte, hat die Klägerseite in der Folge noch einen Ordnungsmittelantrag gestellt, wegen weiterer behaupteter Verstöße gegen die erlassene einstweilige Verfügung. Auf den Antrag, ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,- Euro zu verhängen, hat das Gericht einen Beschluss über ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- Euro erlassen. Während die Verfügungsklägerseite einen Betrag in Höhe von 7.500,- Euro als angemessen und notwendig erachtete, hat das Gericht hier eine solche Angemessenheit nicht erkannt.
Auch wenn im konkreten Fall die Frage zu stellen ist, ob hier tatsächlich überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorgelegen hatte und ob danach auch ein schuldhafter Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vorgefallen ist, so ist zumindest erkennbar, dass das Gericht sich mit der Frage der Angemessenheit eines Ordnungsmittel auseinandergesetzt hat.
Auf der anderen Seite ist auch erkennbar, dass die Vertreter der Verfügungsklägerseite ein durchaus verschobenes Bild von der Wertigkeit dort geltend gemachter Ansprüche haben können.
Auch ist erkennbar, dass man sich augenscheinlich nicht in der Tiefe um den Vorwurf an sich Gedanken gemacht hat, der erhoben wurde, sondern allein um die Höhe der aufgestellten Forderungen.
Es lohnt sich durchaus, sich mit Vorwürfen auseinanderzusetzen, auch wenn diese bereits gerichtlich erhoben und geltend gemacht werden.
Immer ist der einzelne konkrete Fall zu bachten und zu bewerten!
Bei Fragen im Bereich des Wettbewerbsrecht, des Markenrechts oder des Urheberrechts sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie selbst reagieren. Dies gilt sowohl in außergerichtlichen Verfahren, wie auch in gerichtlichen Verfahren, die oftmals vermieden werden können.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: Boenig@recht-freundlich.de