BPatG zum markenrechtlichen Schutz der Bezeichnung „Cool Cassis“

Wettbewerbs- und Markenrecht
28.02.2011578 Mal gelesen
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung „Coll Cassis“ als Marke für Süßigkeiten und Schokolade für sich keinen Schutz als Marke beanspruchen kann.

Die Richter haben das in ihrer Entscheidung vom 29.09.2010 damit begründet, dass die Bezeichnung "Cool Cassis" mangels ausreichender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für die genannten Bereiche markenfähig ist (Az. 25 W (pat) 186/09).

Auch wenn diese Bezeichnung bereits mehrere Jahre als Marke eingetragen war, stehe einer Löschung nichts im Wege, solange ein Schutzhindernis bestehe.

Im Fall bestehe das Schutzhindernis in der mangelnden Unterscheidungskraft. Es handele sich um einen allgemeinen Begriff, der lediglich beschreibenden Charakter für die ausgewiesenen Waren habe.

Ein durchschnittlicher Verbraucher übersetze die Bezeichnung freilich mit "kühl, frisch" und "Johannisbeere". Darin liege lediglich ein Hinweis auf die Geschmacksrichtung. Eine Herkunftsangabe auf ein bestimmtes Unternehmen gehe aus ihr jedenfalls nicht hervor.