Im zugrundeliegenden Fall verwendete eine Investment-Gruppe für einen von ihr vertriebenen Fonds bereits seit längerer Zeit die Bezeichnung "UNIRENT". Sie wollte erreichen, dass eine andere Gesellschaft nicht mehr einen ihrer Fonds als "UNIQUA Total Return" bezeichnet. Um dies zu erreichen, beantragte sie gegen das Konkurrenzunternehmen den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die begehrte einstweilige Verfügung wurde von dem Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsgericht mit Urteil vom 26.05.2010 erlassen (Az. 5 U 33/09). Dieses Gericht begründet das Bestehen einer Verwechslungsgefahr unter anderem damit, dass der Bestandteil UNIQUA als prägend anzusehen ist. Infolgedessen kommt es auf die Verwendung des unbedeutenden Zusatzes "Total Return" nicht an. Die beiden Begriffe "UNIRENT" und "UNIQUA" weisen aufgrund der gleichlautenden Vorsilbe "UNI" eine große Ähnlichkeit auf. Maßgeblich ist die Sichtweise eines durchschnittlich gebildeten Verbrauchers, der sich nicht besonders im Finanzbereich auskennt. Hinzu kommt, dass durch beide Parteien häufig mehrere Fonds mit gleichlautenden Anfangsbezeichnungen aufgelegt werden. Nicht jeder Fondserwerber wird so gründlich beraten, dass er hier noch den Überblick über den Inhaber der jeweiligen Finanzprodukte behält.
Weitere interessante Entscheidungen zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr finden Sie in dem Internetauftritt unserer Kanzlei.
http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1768/bgh-3d-markenschutz-fuer-den-lindt-goldhasen
http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/777/metro-konzern-unterliegt-im-streit-um-die-bezeichnung-metrobus
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