Geld zurück! Forderungen gegen das Finanzamt

Wechselrecht
16.09.20062788 Mal gelesen
Mit zwei spektakulären, bislang jedoch wenig beachteten Entscheidungen hat das höchste deutsche Finanzgericht - der Bundesfinanzhof in München - die Rechte der Arbeitnehmer erheblich gestärkt.

Wenn es darum geht die Steuern beizutreiben ist die Finanzverwaltung sehr schnell mit Säumniszuschlägen, Zinsen und ähnlichem bei der Hand, um nicht nur Druck auf den säumigen Steuerbürger auszuüben, sondern auch die Gesamtforderung zu erhöhen.

Umgekehrt sieht die Welt natürlich ganz anders aus, wenn der Bürger eindeutig zuviel gezahlte Steuern gerne zurück haben möchte.

 

Hierbei gilt es nämlich insbesondere Fristen zu beachten - und dabei gibt es so manche Ungerechtigkeit.

 

Völlig unverständlich besteht nämlich im deutschen Steuerrecht eine bedenkliche Zwei-Klassen-Gesellschaft:

 
  1. Arbeitnehmer müssen innerhalb einer so genannten Antragsfrist von zwei Jahren den Lohnsteuerausgleich beantragen; danach ist dies nicht mehr möglich und eine Rückforderung von zuviel gezahlten Steuern kommt nicht mehr in Betracht.
 
  1. Anders hingegen bei Selbstständigen!

Für diese gilt nur eine Verjährungsfrist von sieben Jahren, also eine mehr als dreimal solange Frist.

 

Der Bundesfinanzhof hält dies nun für eindeutig verfassungswidrig und hat gleich zwei Verfahren ( - VI R 49/04 - und - VI R 46/05 - ) dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt.

 

Diese Entscheidungen haben eine hohe Relevanz für die Praxis.

 

Hierzu muss zunächst einmal folgendes vorausgeschickt werden:

 

Die Lohnsteuer wird gleich durch den Arbeitgeber vom monatlichen Einkommen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zu hohe Abzüge können dann erst im Rahmen des Lohnsteuerausgleiches, bzw. der Einkommenssteuerveranlagung für das fragliche Jahr geltend gemacht werden.

Rückzahlungsansprüche sind in zahlreichen Fallkonstellationen gegenüber dem Finanzamt möglich:

 

-     Falsche Einstufung in eine zu hohe Lohnsteuerklasse

 

-     Veränderungen durch Heirat, Kinder, etc.

 

-     Lohn- oder Gehaltsveränderungen

 

-     Wegfall von Sonderzahlungen, Bonifikationen, etc.

 

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof auch klargestellt, dass die Zwei-Jahresfrist nicht zum Nachteil des steuerpflichtigen Bürgers angewendet werden darf, wenn er diese "ohne Verschulden" nicht kannte ( BFH-Aktenzeichen: - VI R 51/04 - ).

Hierauf kann man sich aber nicht berufen, wenn man beispielsweise die Erklärung durch einen Steuerberater erstellen ließ, bzw. einen Lohnsteuerhilfe-Verein zu Rate zog, denn dieser hätte es wissen müssen.

 

Wichtig ist aber auch zu wissen, dass gegen rechtskräftige Steuerbescheide nicht mehr vorgegangen werden kann und auch ein erneuter Antrag nicht mehr möglich ist.

 

Im Zweifelsfalle sollte daher unter Berufung auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren sofort Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, bevor dieser rechtskräftig werden kann.

  

        Ulf Linder

-          Rechtsanwalt -

 

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