Kamera in einer Arztpraxis zulässig?

Verwaltungsrecht
10.07.2020192 Mal gelesen
Ist eine Kameraüberwachung in einer Arztpraxis zulässig? Jedenfalls dann nicht wenn auch öffentlich zugängliche Bereiche gefilmt werden
 

Die Videoüberwachung und der Datenschutz werden in der Öffentlichkeit oft diskutiert. Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob eine Videoüberwachung erlaubt ist oder nicht. Da sie in die Persönlichkeitsrechte der überwachten Personen eingreift, ist sie nur dann zulässig, wenn es eine konkrete Rechtfertigung dafür gibt, zum Beispiel zum Schutz von Eigentum. In solchen Fällen kann die Videoüberwachung bei Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig sein.

Eine Datenschutzbehörde untersagte einer Zahnärztin in Deutschland die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Bereichs ihrer Zahnarztpraxis. Die Videokamera war oberhalb des Empfangsbereichs installiert und erfasste den Bereich vor dem Empfangstresen, den Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer. Dieser Bereich kann von Patienten und sonstigen Besuchern ungehindert betreten werden. Die Videoaufnahmen konnten in Echtzeit auf den Monitoren im Behandlungsraum angesehen werden.

Der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte ordnete an, die Videokamera so auszurichten, dass der für Patienten und sonstige Besucher zugängliche Bereich, nicht mehr erfasst wird. Die Zahnärztin legte dagegen Widerspruch ein. Im März 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Urteil vom 27.03.2019, AZ: 6 C 2.18), dass die Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten rechtmäßig ist.

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videokameras) ist auch ohne Speicherung nur dann zulässig, wenn der Betreiber der Kamera ein berechtigtes Interesse hat und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Im vorliegenden Fall konnte das Bundesverwaltungsgericht keine berechtigten Interessen der Zahnärztin erkennen. Das Gericht führte in seiner Entscheidung an, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen die Praxis betreten könnten, um eine Straftat zu begehen. Die Videokamera sei auch nicht nötig, um im Wartezimmer sitzende Patienten im Notfall behandeln zu können. Dass der Zahnärztin ohne die Videoanlage höhere Kosten entstehen würden, sei zu pauschal.