Bares Geld für Fondanleger bei Prospektfehlern

Kosten für Abschiedsfeier absetzbar
30.08.201886 Mal gelesen
Gemäß dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nun das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 16.03.2018 ein Kreditinstitut, dass den Anleger nicht auf ein Bewertungsgutachten hingewiesen hatte, dass erst nach der Übersendung des Prospektes an den Anleger erstellt wurde, verurteit.

Ein Anleger muss sich darauf verlassen dürfen, dass die im Werbeprospekt enthaltenen Angaben richtig, vollständig und vor allem auch aktuell sind. Verändern sich diese, so schreibt der Bundesgerichthof vor, dass interessierte Anleger rechtzeitig darauf hingewiesen werden müssen.

Gemäß dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nun das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 16.03.2018 (Az. 330 O 591/15) ein Kreditinstitut, dass den Anleger nicht auf ein Bewertungsgutachten hingewiesen hatte, dass erst nach der Übersendung des Prospektes an den Anleger erstellt wurde, verurteilt.

Dieses Urteil eröffnet den Weg für die Forderung von Schadensersatzansprüchen für den nicht informierten Anleger.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Anleger sich darauf verlassen können muss, dass die in dem Prospekt enthaltenen Informationen richtig und vor allem auch vollständig sein müssen.

Es besteht für die verwendeten Prospekte eine permanente Aktualisierungspflicht, die sich nicht dadurch erschöpft, dass der Prospekt dem Anleger übergeben wurde, sondern die bis zur Zeichnung der Anlage durch den Anleger andauert.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein nachträglich, also nach der Prospektübergabe erstelltes Bewertungsgutachten des geschlossenen Immobilienfonds"Wölbern Holland 64" (64. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co.KG). Das erstellte Gutachten sei als Informationsgrundlage für den Anleger aber von ebensolcher Wichtigkeit wie der Prospekt selbst und deshalb hätte die Bank dem Anleger diese Information mitteilen müssen. Da sie dies nicht getan hat, verurteilte das Landgericht Hamburg die Bank zu der Rückzahlung der Anlagesumme sowie zur Zahlung von Zinsen und weiteren Schadensersatzleistungen wie der Zahlung entgangenen Gewinnes.

Sollten Sie also ein Mitanleger dieses Fonds sein, so betrifft diese verbraucherfreundliche Entscheidung auch Sie!

Doch auch wenn Sie an einem anderen Fonds beteiligt sind, den Sie aufgrund eines übersendeten Prospektes gezeichnet haben und sich heraus stellt, dass dieser Prospekt nicht vollständig und fehlerfrei im Zeitpunkt der Anlagezeichnung war, so können Sie ihre eingezahlte Anlagesumme sowie weiteren Schadensersatz verlangen.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht Hermann Kaufmann prüft für Sie Ihre Ansprüche. Wenden Sie sich an den Fachmann.